In Kürze
Beamte sind Angehörige des öffentlichen Dienstes in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, das sich grundlegend vom privatrechtlichen Arbeitsverhältnis unterscheidet. Sie sind in der Regel versicherungsfrei in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, weil der Staat ihnen besondere Absicherungen gewährt.
Definition
Beamte stehen aufgrund förmlicher Ernennung in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu einem Dienstherrn. Ihre Rechte und Pflichten werden einseitig durch Gesetz bestimmt — nicht vertraglich ausgehandelt. Die Rechtsstellung ist durch besondere Treuepflichten, Alimentationsansprüche und eingeschränkte Grundrechtsausübung geprägt.
Rechtsgrundlage ist insbesondere das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), ergänzt durch bundes- oder landesrechtliche Regelungen. Da kein Arbeitsvertrag besteht, gilt kein Kündigungsschutz nach dem Arbeitsrecht; eine gesetzliche Arbeitnehmereigenschaft wird Beamten regelmäßig nicht zuerkannt. Die Zuordnung als Beamter bestimmt den Rechtsweg, die Mitbestimmung und die Anwendbarkeit arbeitsrechtlicher Vorschriften.
Abzugrenzen sind Beamte von Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes, die in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis stehen.
Versicherungsfreiheit
Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung befreit — sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Anspruch auf Besoldung und Lohnfortzahlung bei Krankheit
- Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge im Krankheitsfall
- Anspruch auf Versorgung bei Erwerbsminderung und im Alter
- Abgesicherte Ansprüche für Familienangehörige
Statt der gesetzlichen Krankenversicherung ergänzen Beamte ihre Beihilfe meist durch eine private Krankenversicherung oder eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. In einigen Bundesländern müssen Beamte zudem eine Kostendämpfungspauschale zahlen — eine Selbstbeteiligung von 20 bis 750 Euro pro Jahr, bevor Beihilfe gewährt wird. In Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Thüringen gibt es diese Pauschale nicht.
Versicherungspflicht bei Nebenbeschäftigung
Übt ein Beamter neben seinem Hauptamt eine Neben- oder Zweitbeschäftigung aus, gelten folgende Regeln:
- Krankenversicherung: Versicherungsfreiheit gilt auch für Nebenjobs — egal ob beim selben Dienstherrn oder in der Privatwirtschaft.
- Arbeitslosenversicherung: Versicherungsfreiheit gilt nur für Nebenjobs im öffentlichen Dienst. Nebenjobs bei privaten Arbeitgebern sind grundsätzlich versicherungspflichtig.
- Rentenversicherung: Die Versicherungsfreiheit gilt nur für das Beamtenverhältnis selbst. Für jeden Nebenjob ist eine ausdrückliche Entscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erforderlich, sonst besteht Versicherungspflicht.
Pflegeversicherung
Beamte, die privat krankenversichert sind und Beihilfeanspruch bei Pflegebedürftigkeit haben, sind verpflichtet, eine private Pflegeversicherung abzuschließen. Diese muss die Beihilfeleistungen so ergänzen, dass insgesamt der Leistungsumfang der sozialen Pflegeversicherung erreicht wird (sogenannte Restkostenversicherung gemäß §§ 22, 23 SGB XI).
Beamte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind auch in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Wegen ihrer Beihilfeansprüche zahlen sie jedoch nur den halben Beitragssatz; bei mehreren beihilfeberechtigten Kindern kann sich der Beitragssatz weiter verringern.