In Kürze
Wer freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, zahlt Beiträge auf Basis aller Einnahmen, die zum Lebensunterhalt dienen oder dienen könnten. Maßgeblich ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
Definition
Freiwillig Krankenversicherte sind nicht automatisch über ein Beschäftigungsverhältnis pflichtversichert, sondern haben sich selbst für eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung entschieden. Ihre Beiträge richten sich nach § 240 SGB V und berücksichtigen alle Einnahmen — unabhängig davon, wie diese steuerlich behandelt werden.
Zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählen insbesondere:
- Arbeitsentgelt aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 14 SGB IV)
- Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 15 SGB IV)
- Gesamteinkommen aus allen weiteren Einkunftsarten im Sinne des Einkommensteuerrechts, z. B. Kapitalerträge, Miet- und Pachteinnahmen, Renten (§ 16 SGB IV)
Nicht beitragspflichtig ist das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, wenn der Arbeitgeber bereits einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung entrichtet.
Mindestbemessungsgrundlage: Auch wenn die tatsächlichen Einnahmen sehr niedrig sind, gilt ein Mindestwert. Im Jahr 2025 beträgt dieser monatlich 1.248,33 EUR (2026 voraussichtlich 1.318,33 EUR). Familienstand und Zahl der mitversicherten Angehörigen spielen dabei keine Rolle.
Verlustausgleich: Verluste innerhalb derselben Einkunftsart dürfen verrechnet werden (horizontaler Verlustausgleich). Verluste aus einer Einkunftsart dürfen jedoch nicht mit Gewinnen aus einer anderen Einkunftsart verrechnet werden (kein vertikaler Verlustausgleich).
Nachweispflicht: Freiwillig Versicherte müssen ihre Einnahmen gegenüber der Krankenkasse nachweisen — zum Beispiel durch den Einkommensteuerbescheid, Entgeltbescheinigungen oder Rentenbescheide. Werden keine Nachweise eingereicht, berechnet die Krankenkasse die Beiträge auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze (2025 monatlich 5.512,50 EUR). Innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe dieses Bescheids kann eine Neufestsetzung auf Basis der tatsächlichen Einnahmen beantragt werden.