Betriebsratsarbeit in Unternehmen der öffentlichen Hand

In Kürze

Unternehmen der öffentlichen Hand, die in privatrechtlicher Form (z. B. als GmbH) organisiert sind, unterliegen dem Betriebsverfassungsgesetz — wenden aber gleichzeitig das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes an. Das bringt für Betriebsräte und Arbeitnehmer besondere Regeln mit sich.

Definition

Wenn die öffentliche Hand Aufgaben wie Stadtwerke, Krankenhäuser oder Wohnungsbaugesellschaften in eine GmbH auslagert, bleibt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) anwendbar. Gleichzeitig gelten aber häufig die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes — entweder weil der Arbeitsvertrag ausdrücklich darauf verweist (sogenannte Bezugnahmeklausel) oder weil Teile davon per Betriebsvereinbarung übernommen wurden.

Die wichtigsten Tarifverträge in diesem Bereich sind der TVöD-VKA (kommunale Arbeitgeber), der TVöD-Bund, der TV-L (Länder) sowie der TV-V (Versorgungsbetriebe). Nicht erfasst sind unter anderem leitende Angestellte, außertarifliche Angestellte und kurzfristig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV.

Personalauswahl: Bei Einstellungen muss der Betriebsrat nach § 99 BetrVG zustimmen. Besonderheit im öffentlichen Bereich: Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG gilt das Prinzip der Bestenauslese — Stellen müssen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung besetzt werden. Das gilt auch für privatrechtlich organisierte Unternehmen der öffentlichen Hand, sofern sie öffentliche Aufgaben erfüllen.

Nebenabreden: Nach § 2 Abs. 3 TVöD / TV-L / TV-V sind Nebenabreden — also Vereinbarungen außerhalb von Arbeitsleistung und Entgelt — nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden. Eine betriebliche Übung kann bei solchen Abreden daher keinen Anspruch begründen. Beispiele für Nebenabreden sind Rückzahlungsklauseln für Weiterbildungskosten, Wettbewerbsverbote oder die private Nutzung eines Dienstwagens.

Eingruppierung und Vergütung: Die Vergütung richtet sich nach § 12 TVöD / TV-L bzw. § 5 TV-V. Maßgeblich ist die dem Arbeitnehmer tatsächlich zugewiesene Tätigkeit — nicht die zufällig ausgeübte. Die Tätigkeit wird in sogenannte Arbeitsvorgänge aufgeteilt; erreicht ein Arbeitsvorgang zeitlich mindestens die Hälfte der Gesamttätigkeit, bestimmt er die Eingruppierung in die entsprechende Entgeltgruppe. Die korrekte Bildung von Arbeitsvorgängen ist dabei eine der anspruchsvollsten Aufgaben im öffentlichen Tarifrecht.