In Kürze
Die Berufsunfähigkeitsrente war eine gesetzliche Rentenleistung für Versicherte, die ihren Beruf nicht mehr ausüben konnten. Seit dem 1. Januar 2001 wurde sie durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt.
Definition
Wer berufsunfähig war, hatte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit — allerdings nur, wenn der Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2001 lag.
Voraussetzung war, dass die versicherte Person in den letzten 60 Monaten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens 36 Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt und die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte. Dieser 60-Monats-Zeitraum konnte sich verlängern, zum Beispiel durch Kindererziehungszeiten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes oder durch sogenannte Anrechnungszeiten.
Freiwillig Versicherte hatten nur dann Anspruch, wenn sie ab 1984 lückenlos Beiträge gezahlt hatten oder sogenannte Anwartschaftserhaltungszeiten — etwa Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung — nachweisen konnten und die 60-monatige Wartezeit bereits erfüllt war (§ 240 SGB VI).
Mit der Rentenreform zum 1. Januar 2001 wurden die Berufsunfähigkeitsrente und die Erwerbsunfähigkeitsrente durch die Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung abgelöst. Wer bereits zum 31. Dezember 2000 einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente hatte, behält diesen gemäß § 302b Abs. 1 SGB VI bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, solange die ursprünglichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.