Belegschaftsaktien

Belegschaftsaktien sind Unternehmensanteile, die Arbeitnehmer ihres Arbeitgebers zu besonderen Konditionen – oft vergünstigt – erwerben können. Der Preisvorteil gilt als Arbeitslohn, ist aber unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem gesetzlichen Freibetrag steuerfrei.

In Kürze

Belegschaftsaktien sind Unternehmensanteile, die Arbeitnehmer ihres Arbeitgebers zu besonderen Konditionen – oft vergünstigt – erwerben können. Der Preisvorteil gilt als Arbeitslohn, ist aber unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem gesetzlichen Freibetrag steuerfrei.

Definition

Belegschaftsaktien sind ein arbeitsrechtliches Instrument zur kapitalmäßigen Beteiligung von Arbeitnehmern am eigenen Unternehmen. Sie bezeichnen Aktien oder vergleichbare Unternehmensanteile, die Beschäftigten zu Sonderkonditionen überlassen werden – entgeltlich, verbilligt oder unentgeltlich. Voraussetzung ist eine unmittelbare arbeitsvertragliche Bindung der begünstigten Personen an den ausgebenden Arbeitgeber.

Gibt ein Unternehmen Aktien zu einem günstigeren Kurs als dem Marktpreis aus, entsteht ein sogenannter geldwerter Vorteil. Dieser Preisvorteil wird steuerlich wie Arbeitslohn behandelt. Nach § 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz (EStG) bleibt dieser Vorteil bis zu 1.440 Euro pro Jahr steuerfrei – vorausgesetzt, die Aktien werden zusätzlich zum regulären Gehalt gewährt. Bis zum 30. Juni 2021 lag dieser Freibetrag noch bei 360 Euro.

Werden die Aktien zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt übertragen, besteht im Rahmen des Freibetrags auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung gemäß § 1 SvEV.

Für Vermögensbeteiligungen, die über den Freibetrag hinausgehen, kann die Besteuerung des geldwerten Vorteils auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden – in der Regel auf den Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien, spätestens jedoch nach 10 Jahren oder bei einem Arbeitgeberwechsel. Wichtig: Diese aufgeschobene Besteuerung ändert nichts an der Sozialversicherungspflicht – Sozialversicherungsbeiträge fallen unabhängig von der steuerlichen Behandlung bereits im Zeitpunkt der Übertragung an.

Der Erwerb erfolgt außerhalb der gesetzlichen Entgeltzahlung und unterliegt gesonderten vertraglichen Regelungen. Die Einräumung ist regelmäßig an Haltefristen geknüpft. Belegschaftsaktien können gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaftsrechte dauerhaft vermitteln und sind von erfolgsabhängigen Barvergütungen abzugrenzen. Sie begründen keinen Anspruch auf Ausgabe oder Beibehaltung einer bestimmten Vergütungsstruktur.

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bestehen bei den Verteilungsgrundsätzen nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Zu unterscheiden sind Belegschaftsaktien von Aktienoptionen: Bei Aktienoptionen erhalten Beschäftigte lediglich das Recht, Aktien zu einem späteren Zeitpunkt zu einem festgelegten Preis zu kaufen – das sind zwei verschiedene Formen der Mitarbeiterbeteiligung. In der Praxis dienen Belegschaftsaktien vor allem der Mitarbeiterbindung und der Beteiligung am langfristigen Unternehmenserfolg.

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