In Kürze
Ein Betrieb ist eine organisatorische Einheit, in der ein Arbeitgeber Arbeitnehmer und Sachmittel bündelt, um arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt zu verfolgen. Er ist die zentrale Bezugsgröße im deutschen Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht — etwa für Mitbestimmung, Kündigungsschutz und gesetzliche Schwellenwerte.
Definition
Ein Betrieb liegt vor, wenn eine einheitliche Leitungsmacht besteht, die personelle und soziale Entscheidungen eigenständig treffen kann, und wenn menschliche Arbeitskraft sowie materielle oder immaterielle Mittel zur Erreichung eines arbeitstechnischen Zwecks eingesetzt werden. Dieser Zweck muss die eigentliche Leistungserstellung prägen und darf sich nicht in bloßen Hilfstätigkeiten erschöpfen.
Maßgeblich ist eine funktionale Gesamtorganisation — unabhängig von rechtlicher Selbstständigkeit oder räumlicher Entfernung einzelner Arbeitsstätten. Typische Beispiele sind Fertigungsstätten, Filialen, Niederlassungen oder Verwaltungseinheiten.
Betrieb, Unternehmen und Konzern sind drei verschiedene Begriffe: Das Unternehmen ist der Rechtsträger (z. B. als GmbH oder AG) und kann aus einem oder mehreren Betrieben bestehen. Der Konzern ist ein Verbund mehrerer Unternehmen unter einheitlicher Leitung, besitzt aber selbst keine Rechtspersönlichkeit. Der Betrieb hingegen ist eine rein funktionale Organisationseinheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Für Arbeitnehmer ist diese Unterscheidung wichtig, weil viele arbeitsrechtliche Regelungen direkt am Betrieb anknüpfen. Relevante Vorschriften sind unter anderem:
- § 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) – Betriebe mit mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern sind betriebsratsfähig
- §§ 87, 99 ff., 111 ff. BetrVG – Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
- § 23 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) – Kleinbetriebe mit weniger als fünf Mitarbeitern sind vom allgemeinen Kündigungsschutz ausgenommen
- §§ 17 ff. KSchG – Anzeigepflicht bei Massenentlassungen
Neben dem „normalen" Betrieb gibt es besondere Betriebsarten: Der Gemeinschaftsbetrieb wird von mehreren Unternehmen gemeinsam geführt. Der Tendenzbetrieb (§ 118 BetrVG) verfolgt überwiegend politische, konfessionelle, karitative, wissenschaftliche oder künstlerische Zwecke — für ihn gelten die Regelungen des BetrVG nur eingeschränkt. Der Zweckbetrieb (§ 65 Abgabenordnung) ist ein wirtschaftliches Unternehmen einer gemeinnützigen Körperschaft, das deren steuerbegünstigte Zwecke unmittelbar verwirklicht.
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Bildung oder Aufrechterhaltung eines Betriebs besteht nicht.