Betriebsarzt

In Kürze

Ein Betriebsarzt ist ein vom Arbeitgeber bestellter Arzt, der Beschäftigte und Arbeitgeber in allen Fragen des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz betreut. Rechtsgrundlage ist das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG).

Definition

Betriebsärzte verfügen über eine spezielle arbeitsmedizinische Ausbildung und besondere Kenntnisse der Arbeitswelt. Dadurch sind sie besonders geeignet, die medizinische Betreuung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Betrieb zu übernehmen.

Wann muss ein Betriebsarzt bestellt werden? Nach § 2 Abs. 1 ASiG ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Betriebsarzt schriftlich zu bestellen, soweit dies erforderlich ist. Maßgeblich sind dabei die Art des Betriebs und die damit verbundenen Gefahren, die Zahl und Zusammensetzung der Belegschaft sowie die betriebliche Organisation des Arbeitsschutzes.

Qualifikation: Als Betriebsarzt darf nur bestellt werden, wer zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt ist und die nötige arbeitsmedizinische Fachkunde besitzt — etwa durch die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin" (§ 4 ASiG).

Aufgaben: Die Aufgaben des Betriebsarztes sind in § 3 ASiG geregelt. Dazu gehören unter anderem:

  • Beratung des Arbeitgebers bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und der Auswahl von Schutzausrüstung
  • Regelmäßige Begehung der Arbeitsstätten und Meldung von Mängeln
  • Untersuchung und arbeitsmedizinische Beurteilung der Beschäftigten
  • Ermittlung von Ursachen arbeitsbedingter Erkrankungen und Vorschläge zu deren Verhütung
  • Mitwirkung bei der Schulung von Ersthelfern
  • Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Ausdrücklich nicht zu seinen Aufgaben gehört es, Krankmeldungen von Beschäftigten auf ihre Berechtigung zu prüfen (§ 3 Abs. 3 ASiG).

Betriebsrat und Mitbestimmung: Die Bestellung und Abberufung eines Betriebsarztes bedarf nach § 9 Abs. 3 ASiG der Zustimmung des Betriebsrats. Auch bei der Frage, ob ein externer Arzt oder Dienst eingesetzt wird, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.

Überbetriebliche Dienste: Arbeitgeber können ihre Pflicht zur Bestellung eines Betriebsarztes auch erfüllen, indem sie einen überbetrieblichen betriebsärztlichen Dienst beauftragen (§ 19 ASiG). Ob dies zulässig ist, hängt von den betrieblichen Gegebenheiten und den Vorgaben des zuständigen Unfallversicherungsträgers ab.