Bonusregelung

In Kürze

Die Bonusregelung erlaubt es gesetzlichen Krankenkassen, Versicherte mit Geld, Sachprämien oder reduzierten Zuzahlungen zu belohnen, wenn sie gesundheitsbewusst handeln. Die gesetzliche Grundlage ist § 65a SGB V.

Definition

Krankenkassen können in ihrer Satzung Bonusprogramme einrichten, die Versicherte für bestimmte Gesundheitsmaßnahmen belohnen. Die Teilnahme ist freiwillig und steht allen Versicherten offen — auch Kindern und mitversicherten Ehepartnern.

Einen Bonus können Versicherte erhalten, wenn sie folgende Leistungen regelmäßig in Anspruch nehmen:

  • Gesundheits-Check-ups und Früherkennungsuntersuchungen nach §§ 25, 26 SGB V
  • Schutzimpfungen nach § 20i SGB V
  • Zertifizierte Präventionskurse zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens nach § 20 Abs. 5 SGB V
  • Betriebliche Gesundheitsförderung nach § 20b SGB V

Die Krankenkasse legt in ihrer Satzung fest, welche Maßnahmen anerkannt werden und wie viele Punkte oder welcher Geldbetrag dafür vergeben wird. Viele Kassen nutzen ein Punktesystem, bei dem mit jeder Maßnahme der Bonuswert steigt.

Der Bonus kann auf verschiedene Arten ausgezahlt werden: als Geldleistung, als Sachprämie oder als Nachlass auf Zuzahlungen — sofern diese nicht ohnehin schon durch die Zuzahlungsbefreiung nach § 62 SGB V entfallen.

Die Teilnahme beginnt mit einer schriftlichen Erklärung und gilt in der Regel für ein Kalenderjahr. Endet die Mitgliedschaft oder wird die Teilnahme widerrufen, verfallen gesammelte Bonuspunkte. Einen Bonus erhalten Versicherte erst ab einem Mindestpunktestand; der Nachweis erfolgt über ein Bonusheft oder Einzelbelege.

Die Kosten für Bonusprogramme müssen die Krankenkassen aus tatsächlich erzielten Einsparungen finanzieren. Mindestens alle drei Jahre müssen sie gegenüber der Aufsichtsbehörde nachweisen, dass das Programm wirtschaftlich ist. Gelingt dieser Nachweis nicht, darf kein Bonus mehr ausgezahlt werden.