In Kürze
Eine Geburtsbeihilfe ist eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers anlässlich der Geburt eines Kindes. Sie ist seit 2006 vollständig steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Definition
Die Geburtsbeihilfe ist eine einmalige Zahlung, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten zur Geburt eines Kindes gewähren. Grundlage ist häufig ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung.
Steuerpflicht: Seit dem 1. Januar 2006 ist die Geburtsbeihilfe uneingeschränkt steuerpflichtig. Eine früher geltende Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG a.F. existiert nicht mehr.
Sozialversicherungspflicht: Die Geburtsbeihilfe gilt als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und ist damit auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Entscheidend ist dabei das sogenannte Zuflussprinzip gemäß § 22 Abs. 1 SGB IV: Beiträge entstehen erst, wenn die Zahlung tatsächlich ausgezahlt wird — ein bloßer tarifvertraglicher Anspruch reicht dafür nicht aus.
Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz: Obwohl die Geburtsbeihilfe sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt ist, bleibt sie bei der Berechnung der Umlagen für Entgeltfortzahlung und Mutterschaft außen vor.
Pauschalversteuerung: Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber die Geburtsbeihilfe pauschal nach § 37b EStG versteuern — etwa wenn die Zahlung zusätzlich zum regulären Lohn erfolgt und den Betrag von 10.000 Euro je Arbeitnehmer und Wirtschaftsjahr nicht übersteigt. Auf die Sozialversicherungspflicht hat diese Pauschalversteuerung in der Praxis bei Geburtsbeihilfen in der Regel keinen Einfluss.