In Kürze
Grundkapital ist das gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital einer Aktiengesellschaft (AG) oder KGaA. Stammkapital ist das entsprechende Pflichtkapital bei einer GmbH.
Definition
Bei der Gründung einer AG oder KGaA muss ein Grundkapital vorhanden sein. Es beträgt mindestens 50.000 Euro und ist in Aktien aufgeteilt, die jeweils einen Nennwert von mindestens einem Euro haben.
In der Bilanz erscheint das Grundkapital auf der Passivseite als gezeichnetes Kapital und ist Teil des Eigenkapitals. Es ist eine feste Größe — es ändert sich nur, wenn die Hauptversammlung eine Erhöhung oder Senkung beschließt. Der bloße Verkauf von Aktien berührt das Grundkapital nicht.
Bei der GmbH heißt das Pflichtkapital Stammkapital. Die gesetzliche Mindesthöhe beträgt 25.000 Euro. Jeder Gesellschafter muss bei Gründung mindestens ein Viertel seiner Einlage einzahlen; zusammen müssen die eingezahlten Beträge mindestens die Hälfte des gesamten Stammkapitals ergeben.
Wird eine GmbH mit weniger als 25.000 Euro Stammkapital gegründet, muss sie den Zusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder „UG (haftungsbeschränkt)" im Namen führen.
Wichtig zu wissen: Die GmbH haftet mit ihrem gesamten Vermögen, nicht nur mit dem Stammkapital. Außerdem muss das Stammkapital nicht dauerhaft auf einem Konto liegen — es darf im Rahmen des Unternehmenszwecks eingesetzt werden.
Gesetzliche Grundlagen
- § 7 AktG – Mindesthöhe des Grundkapitals (50.000 Euro)
- § 8 Abs. 2 und 3 AktG – Mindestnennwert einer Aktie (1 Euro)
- § 5 Abs. 1 GmbHG – Mindesthöhe des Stammkapitals (25.000 Euro)
- § 7 Abs. 2 GmbHG – Mindesteinzahlung bei Gründung