Grundbuch

In Kürze

Das Grundbuch dokumentiert dingliche Rechte an Grundstücken mit öffentlichem Vertrauensschutz. Es schafft Transparenz und Rechtssicherheit im Grundstücksverkehr.

Definition

Das Grundbuch ist ein sachenrechtliches Instrument zur staatlichen Ordnung dinglicher Rechte an Grundstücken. Es dient der amtlichen Verzeichnung aller an Grundstücken bestehenden dinglichen Rechtsverhältnisse.

Erfasst werden insbesondere Eigentum, Belastungen sowie deren Entstehung, Änderung und Aufhebung mit Publizitätswirkung. Ein Grundbuch liegt vor, wenn jedes Grundstück als eigenes Blatt geführt und eindeutig identifizierbar ist.

Eintragungen erfolgen ausschließlich auf Antrag und aufgrund bewilligter, formgerecht nachgewiesener Erklärungen der Beteiligten.

Rechtsgrundlagen sind insbesondere:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere § 892 BGB
  • Grundbuchordnung (GBO)

Der öffentliche Glaube schützt den redlichen Rechtsverkehr hinsichtlich der Richtigkeit eingetragener Rechte.

Das Grundbuch begründet keinen materiellen Rechtserwerb ohne wirksames, zugrunde liegendes und außerhalb bestehendes Verpflichtungsgeschäft.

Abzugrenzen ist das Grundbuch vom Liegenschaftskataster, das lediglich die tatsächliche Beschreibung von Grundstücken enthält.

In der Praxis ermöglicht es Rechtssicherheit bei Grundstücksverkehr, Finanzierung und Zwangsvollstreckungsvorgängen.