Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine regelmäßig erhobene Steuer auf inländischen Grundbesitz – also auf Grund und Boden sowie darauf errichtete Gebäude. Sie wird von den Gemeinden festgesetzt und trifft grundsätzlich jeden Eigentümer eines Grundstücks, unabhängig von seiner persönlichen Einkommenssituation.

In Kürze

Die Grundsteuer ist eine regelmäßig erhobene Steuer auf inländischen Grundbesitz – also auf Grund und Boden sowie darauf errichtete Gebäude. Sie wird von den Gemeinden festgesetzt und trifft grundsätzlich jeden Eigentümer eines Grundstücks, unabhängig von seiner persönlichen Einkommenssituation.

Definition

Die Grundsteuer gehört zu den sogenannten Realsteuern und hat den Charakter einer Substanzsteuer: Besteuert wird der Besitz selbst – unabhängig davon, wie leistungsfähig der Eigentümer ist oder ob Schulden auf dem Grundstück lasten. Sie erfasst bebaute und unbebaute Grundstücke einschließlich grundstücksgleicher Rechte sowie landwirtschaftliche, gewerbliche und Wohngrundstücke.

Die Erhebung erfolgt auf Grundlage des Grundsteuergesetzes (GrStG) in Verbindung mit landesrechtlichen Ausgestaltungen. Die Steuer ist in zwei Arten unterteilt: Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke und Grundsteuer B für alle übrigen Grundstücke.

Die Berechnung erfolgt in drei Schritten:

  • Einheitswert: Das Finanzamt ermittelt den Wert des Grundstücks.
  • Steuermessbetrag: Der Einheitswert wird mit einer gesetzlichen Messzahl multipliziert.
  • Hebesatz: Die Gemeinde legt einen Hebesatz fest und multipliziert ihn mit dem Steuermessbetrag – das Ergebnis ist die zu zahlende Grundsteuer.

Steuerschuldner ist grundsätzlich der Eigentümer des Grundbesitzes. Bei mehreren Eigentümern besteht eine gesamtschuldnerische Haftung. Den Grundsteuerbescheid stellt die Gemeinde aus.

Von der Grundsteuer befreit sind laut § 3 GrStG unter anderem:

  • Öffentliche Körperschaften, die den Grundbesitz für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch nutzen
  • Gemeinnützige oder mildtätige Organisationen, die den Grundbesitz für entsprechende Zwecke einsetzen
  • Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie jüdische Kultusgemeinden, soweit der Grundbesitz religiösen, wissenschaftlichen oder erzieherischen Zwecken dient

Abzugrenzen ist die Grundsteuer von der Grunderwerbsteuer, die einmalig beim Erwerb eines Grundstücks anfällt. Die Grundsteuer begründet keinen Anspruch auf eine konkrete kommunale Gegenleistung. Für die Praxis ist sie relevant bei den laufenden Kosten des Immobilienbesitzes sowie bei der mietrechtlichen Umlagefähigkeit auf Mieter.

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