Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

In Kürze

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine staatliche Sozialleistung für Menschen, die im Alter oder wegen dauerhafter Erwerbsminderung ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Sie ist im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt.

Definition

Anspruch auf diese Leistung haben nach § 41 SGB XII zwei Personengruppen: Menschen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, sowie Personen ab 18 Jahren, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Voll erwerbsgemindert bedeutet nach § 43 Abs. 2 SGB VI, dass jemand weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Die Erwerbsminderung muss dauerhaft sein — bei nur befristeter Erwerbsminderung besteht kein Anspruch.

Wichtig: Ein laufender Rentenbezug ist keine Voraussetzung. Auch wer die versicherungsrechtlichen Bedingungen für eine Rente nicht erfüllt, kann Grundsicherung erhalten. Keinen Anspruch haben hingegen Personen, die nur teilweise erwerbsgemindert sind, also noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten können.

Die Leistung ist bedarfsorientiert: Sie wird nur gewährt, soweit Einkommen und verwertbares Vermögen nicht ausreichen, den notwendigen Lebensunterhalt zu decken. Einkommen und Vermögen des Ehepartners, Lebenspartners oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft werden ebenfalls berücksichtigt. Eltern und Kinder werden dagegen nur zum Unterhalt herangezogen, wenn ihr Jahreseinkommen über 100.000 Euro liegt (§ 43 Abs. 2 SGB XII).

Die Leistungen umfassen nach § 42 SGB XII unter anderem:

  • Regelsatz nach § 28 SGB XII zuzüglich eines Zuschlags von 15 %
  • Kosten für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe (§ 29 SGB XII)
  • Mehrbedarfe und einmalige Bedarfe (§ 30 SGB XII)
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (§ 32 SGB XII)
  • Hilfen zum Lebensunterhalt in Sonderfällen sowie ggf. Schuldübernahme (§§ 34, 37 SGB XII)

Die Bewilligung erfolgt jeweils für ein Jahr (§ 44 SGB XII). Änderungen zugunsten des Leistungsberechtigten wirken ab dem Ersten des Monats, in dem sie eingetreten und gemeldet wurden; Änderungen zu seinen Lasten ab dem Ersten des Folgemonats.