Grundsicherung für Arbeitsuchende

In Kürze

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine staatliche Leistung nach dem SGB II, die erwerbsfähige Menschen finanziell absichert und gleichzeitig dabei unterstützt, wieder eine Arbeit oder Ausbildung zu finden.

Definition

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende verfolgt drei Hauptziele: die schnelle Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung, die materielle Absicherung während dieser Zeit und Beratung als Unterstützungsleistung. Grundlage ist das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Das System beruht auf dem Prinzip von Fördern und Fordern: Leistungsberechtigte erhalten Unterstützung, sind aber auch verpflichtet, alle zumutbaren Möglichkeiten zur Beendigung ihrer Hilfebedürftigkeit zu nutzen – einschließlich der Annahme jeder zumutbaren Arbeit (§ 10 SGB II).

Anspruchsberechtigt sind Personen zwischen 15 Jahren und dem Renteneintrittsalter, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 7 SGB II). Erwerbsfähig ist, wer mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann (§ 8 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann (§ 9 SGB II).

Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen werden gemeinsam betrachtet. Die Regeln zur Bedarfsgemeinschaft finden sich in §§ 7, 9 SGB II.

Die Leistungen gliedern sich in zwei Bereiche:

  • Eingliederungsleistungen: Beratung, Vermittlung, Weiterbildungsförderung, Eingliederungszuschüsse, sozialpädagogische Begleitung und persönliche Ansprechpartner
  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts: Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II), Sozialgeld sowie Kosten für Unterkunft und Heizung

Zentrales Planungsinstrument im Eingliederungsprozess ist der Kooperationsplan (§ 15 SGB II). Er legt fest, welche Leistungen die leistungsberechtigte Person erhält, welche eigenen Bemühungen sie unternehmen muss und wie andere Träger einbezogen werden. Der Kooperationsplan ist ein reines Planungsdokument ohne unmittelbare Rechtsverbindlichkeit.

Keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben unter anderem Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sind oder eine Altersrente beziehen.