In Kürze
Betriebsratsmitglieder sind verpflichtet, bestimmte Informationen geheim zu halten – insbesondere persönliche Daten von Arbeitnehmern und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Diese Pflicht ergibt sich aus mehreren Gesetzen gleichzeitig.
Definition
Nach § 79 Abs. 1 BetrVG müssen Betriebsräte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schweigen, von denen sie durch ihre Tätigkeit erfahren. Diese Grundpflicht wird durch weitere gesetzliche Regelungen ergänzt.
Persönliche Geheimnisse von Arbeitnehmern genießen besonderen Schutz. Dazu zählen zum Beispiel Vorstrafen, Vermögensverhältnisse, schlechte Beurteilungen oder Kündigungen durch frühere Arbeitgeber. Betriebsratsmitglieder dürfen solche Informationen weder an den Arbeitgeber noch an Kollegen weitergeben. Grundlage ist auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 GG. Konkrete Schweigepflichten gelten unter anderem in folgenden Situationen:
- § 82 Abs. 2 BetrVG – Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers
- § 83 Abs. 1 BetrVG – Einsicht in die Personalakte
- § 99 Abs. 1 BetrVG – Einstellung, Eingruppierung und Versetzung
- § 102 Abs. 2 BetrVG – Kündigung
Interna aus Betriebsratssitzungen unterliegen dagegen keiner generellen Schweigepflicht. Im Gegenteil: Der Betriebsrat ist gegenüber der Belegschaft zur Transparenz und Rechenschaft verpflichtet (§ 43 BetrVG). Nur in Ausnahmefällen – etwa bei laufenden Verhandlungsstrategien – dürfen bestimmte Interna nicht an den Arbeitgeber weitergegeben werden.
Datenschutz spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Betriebsratsmitglieder unterliegen den datenschutzrechtlichen Pflichten nach § 5 BDSG. Da der Betriebsrat als Teil der verantwortlichen Stelle gilt, ist ein Datenaustausch mit dem Arbeitgeber grundsätzlich möglich. Bei der Weitergabe an Behörden oder andere Dritte muss der Betriebsrat jedoch die Erforderlichkeit prüfen und die Interessen der Arbeitnehmer schützen.
Arbeitsvertragliche Schweigepflicht: Betriebsratsmitglieder unterliegen wie alle Arbeitnehmer einer allgemeinen Schweigepflicht aus dem Arbeitsvertrag. Für sie gilt jedoch § 79 BetrVG als abschließende Sonderregelung. Wichtig: Die Schweigepflicht schließt nicht aus, dass ein Arbeitnehmer bei schwerwiegenden Missständen im Betrieb – etwa zum Zweck der Strafverfolgung – Informationen offenbaren darf.