Geheimhaltungspflicht - Allgemeine Pflicht

In Kürze

Betriebsratsmitglieder sind verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die sie durch ihre Tätigkeit erfahren, weder weiterzugeben noch für eigene Zwecke zu nutzen. Diese Pflicht gilt zeitlich unbegrenzt – auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

Definition

Die Geheimhaltungspflicht ist in § 79 Abs. 1 BetrVG geregelt. Sie schützt den Arbeitgeber davor, dass vertrauliche Informationen aus dem Betrieb nach außen gelangen oder wirtschaftlich ausgenutzt werden.

Damit eine Information tatsächlich geheimhaltungspflichtig ist, müssen zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:

  • Materielles Geheimnis: Es muss sich objektiv um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis handeln – also um Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und nicht öffentlich zugänglich sind. Typische Beispiele sind Patente, Herstellungsverfahren, Kundenlisten oder Kalkulationsunterlagen.
  • Formelles Geheimnis: Der Arbeitgeber muss die Information ausdrücklich – mündlich oder schriftlich – als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet haben. Fehlt diese Kennzeichnung, besteht keine Geheimhaltungspflicht.

Nicht geschützt sind rechtswidrige oder strafbare Vorgänge, etwa Steuerhinterziehung. Auch Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind – zum Beispiel durch Presseberichte – unterliegen keiner Geheimhaltungspflicht.

Die Pflicht gilt nicht nur für gewählte Betriebsratsmitglieder, sondern auch für Ersatzmitglieder, Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Einigungsstelle sowie für hinzugezogene Sachverständige und Berater.

Innerhalb des Betriebsrats dürfen Informationen grundsätzlich weitergegeben werden, soweit dies für die Arbeit des Gremiums erforderlich ist. In bestimmten Fällen – etwa bei einer bevorstehenden Betriebsstilllegung – kann das Interesse der Belegschaft an Information das Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers überwiegen.

Bei einem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht drohen dem Betriebsratsmitglied ernsthafte Konsequenzen:

  • § 23 Abs. 1 BetrVG: Der Arbeitgeber kann die Amtsenthebung beantragen.
  • § 823 Abs. 2 BGB: Bei wirtschaftlichem Schaden können Schadensersatzansprüche entstehen.
  • § 120 BetrVG: Eine vorsätzliche Verletzung ist eine Straftat, die auf Antrag verfolgt werden kann.