Gewinnbeteiligung

Die Gewinnbeteiligung ist eine variable, zusätzliche Vergütung, die sich am Unternehmensgewinn orientiert – zum Beispiel als Tantieme. Sie ergänzt das feste Arbeitsentgelt, ist steuer- und sozialversicherungspflichtig und unterliegt bei kollektiver Regelung der betrieblichen Mitbestimmung.

In Kürze

Die Gewinnbeteiligung ist eine variable, zusätzliche Vergütung, die sich am Unternehmensgewinn orientiert – zum Beispiel als Tantieme. Sie ergänzt das feste Arbeitsentgelt, ist steuer- und sozialversicherungspflichtig und unterliegt bei kollektiver Regelung der betrieblichen Mitbestimmung.

Definition

Gewinnbeteiligung bezeichnet eine zusätzliche Vergütung im Arbeitsverhältnis, deren Höhe objektiv vom Jahres- oder Bilanzgewinn des Unternehmens abhängt und Arbeitnehmern anteilig zufließt. Sie kann als Geldleistung oder als vermögenswirksame Zuwendung ausgestaltet sein.

Voraussetzung ist eine individual- oder kollektivrechtliche Regelung, die Berechnungsgrundlage, Verteilungsmaßstab und Auszahlungsmodalitäten festlegt. Eine gesetzliche Pflicht zur Einführung einer Gewinnbeteiligung besteht nicht.

Abzugrenzen ist die Gewinnbeteiligung von einer leistungsbezogenen Erfolgsvergütung, die an individuelle oder qualitative Arbeitsergebnisse anknüpft – und nicht an den Unternehmensgewinn.

Mitbestimmung

Wird die Gewinnbeteiligung kollektiv geregelt, unterliegt die Festlegung der Verteilungsgrundsätze der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Steuer und Sozialversicherung

Gewinnbeteiligungen gelten als Arbeitslohn im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und müssen versteuert werden. Gleichzeitig sind sie beitragspflichtig in der Sozialversicherung – es fallen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an.

Da Gewinnbeteiligungen in der Regel einmalig gezahlt werden, gilt für die Sozialversicherung das sogenannte Zuflussprinzip: Die Beitragspflicht entsteht erst, wenn die Zahlung tatsächlich beim Arbeitnehmer ankommt. Ein bloßer Anspruch – etwa aus einem Tarifvertrag – reicht allein nicht aus.

Wichtig: Bei der Berechnung der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (z. B. für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder bei Mutterschaft) wird die Gewinnbeteiligung nicht berücksichtigt, obwohl sie grundsätzlich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist.

Pauschalbesteuerung bei freiwilligen Sachzuwendungen

Handelt es sich um eine freiwillige Sachzuwendung des Arbeitgebers – also eine Leistung, auf die kein vertraglicher Anspruch besteht –, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG angewendet werden. Voraussetzungen sind:

  • Die Zuwendung wird zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt.
  • Die Aufwendungen übersteigen je Arbeitnehmer und Wirtschaftsjahr nicht 10.000 Euro.

Seit dem 1. Januar 2009 gilt: Sachzuwendungen, die nach § 37b EStG pauschal versteuert werden und von einem unabhängigen Dritten – also nicht vom eigenen Arbeitgeber oder einem verbundenen Unternehmen – erbracht werden, zählen nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.

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