Gesamtbetriebsrat - Geschäftsführung

In Kürze

Der Gesamtbetriebsrat regelt seine Arbeit nach festen gesetzlichen Vorgaben – von der ersten Sitzung über Abstimmungen bis hin zur Möglichkeit, Mitglieder auszuschließen.

Definition

Sobald ein Gesamtbetriebsrat gebildet wird, muss er sich konstituieren: Ein Vorsitzender und ein Stellvertreter werden gewählt. Die Einladung zur ersten Sitzung übernimmt grundsätzlich der Betriebsrat der Hauptverwaltung – oder, falls dort keiner besteht, der Betriebsrat des größten Betriebs (§ 51 Abs. 2 BetrVG).

Für die laufende Arbeit gelten im Wesentlichen dieselben Regeln wie für einen gewöhnlichen Betriebsrat (§ 51 Abs. 1 BetrVG). Hat der Gesamtbetriebsrat mindestens 9 Mitglieder, muss er einen Gesamtbetriebsausschuss bilden, der die laufenden Geschäfte führt. Dessen Größe richtet sich nach der Gesamtzahl der Mitglieder.

Mindestens einmal im Jahr findet eine Betriebsräteversammlung statt – während der Arbeitszeit und auf Kosten des Unternehmens. Eingeladen werden die Vorsitzenden und Stellvertreter der einzelnen Betriebsräte sowie die Mitglieder der Betriebsausschüsse (§ 53 BetrVG). Auf dieser Versammlung berichten sowohl der Gesamtbetriebsrat als auch der Arbeitgeber.

Bei der Beschlussfassung gilt das Mehrheitsprinzip. Beschlussfähig ist der Gesamtbetriebsrat, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder teilnimmt und diese zusammen mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten (§ 51 Abs. 3 BetrVG). Besonderheit: Jedes Mitglied hat so viele Stimmen, wie wahlberechtigte Arbeitnehmer im entsendenden Betrieb in der Wählerliste stehen. Entsendet ein Betriebsrat mehrere Mitglieder, werden die Stimmen anteilig aufgeteilt (§ 47 Abs. 7 BetrVG).

Sitzungen können als Präsenzsitzung, Videokonferenz oder hybride Sitzung stattfinden. Die Präsenzsitzung hat Vorrang (§ 30 Abs. 1 Satz 5 BetrVG). Eine virtuelle oder hybride Sitzung ist zulässig, wenn die Geschäftsordnung dies vorsieht und nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder widerspricht (§ 30 Abs. 2 BetrVG).

Ein Mitglied kann beim Arbeitsgericht aus dem Gesamtbetriebsrat ausgeschlossen werden, wenn es seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt. Einen solchen Antrag können stellen:

  • § 48 BetrVG – mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens, der Arbeitgeber, der Gesamtbetriebsrat selbst oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft