Gesamtbetriebsrat - Bildung

In Kürze

Ein Gesamtbetriebsrat muss gebildet werden, wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe mit jeweils eigenem Betriebsrat hat. Er vertritt die Interessen der Beschäftigten bei Angelegenheiten, die das gesamte Unternehmen oder mehrere Betriebe betreffen.

Definition

Sobald in einem Unternehmen mindestens zwei Betriebsräte bestehen, schreibt § 47 BetrVG die Bildung eines Gesamtbetriebsrats zwingend vor. Ein Unternehmen ist dabei die rechtlich selbstständige Einheit, mit der ein Unternehmer seine wirtschaftlichen oder ideellen Ziele verfolgt.

Der Gesamtbetriebsrat ist ein eigenständiges Gremium — er ist den einzelnen Betriebsräten weder über- noch untergeordnet, sondern hat seinen eigenen Zuständigkeitsbereich. Er wird nicht direkt von den Beschäftigten gewählt, sondern durch Entsendung von Mitgliedern aus den einzelnen Betriebsräten gebildet.

Wie viele Mitglieder hat der Gesamtbetriebsrat? Jeder Betriebsrat entsendet nach § 47 Abs. 2 BetrVG ein oder zwei Mitglieder:

  • Betriebsrat mit bis zu 3 Mitgliedern: entsendet 1 Mitglied
  • Betriebsrat mit mehr als 3 Mitgliedern: entsendet 2 Mitglieder

Die Gesamtmitgliederzahl soll laut § 47 Abs. 5 BetrVG 40 Personen nicht überschreiten. Gibt es mehr Betriebsräte, wird die Mitgliederzahl durch eine Betriebsvereinbarung geregelt. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet eine Einigungsstelle.

Die gesetzlich vorgeschriebene Mitgliederzahl kann durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag nach oben oder unten angepasst werden — etwa wenn ein einzelner Betrieb deutlich größer ist als die anderen und stärker vertreten sein soll.

Wie lange dauert die Mitgliedschaft? Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet, wenn die Mitgliedschaft im jeweiligen Einzelbetriebsrat erlischt — zum Beispiel durch Amtsniederlegung oder gerichtlichen Ausschluss (§ 49 BetrVG). Der Gesamtbetriebsrat selbst hat keine feste Amtszeit: Er besteht als Dauereinrichtung fort, solange im Unternehmen mehrere Betriebsräte vorhanden sind — lediglich seine Mitglieder wechseln.