Gruppenarbeit - Mitbestimmung

In Kürze

Wenn ein Arbeitgeber Gruppenarbeit einführt, hat der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht bei den Grundsätzen der Durchführung. Dieses Recht ist in § 87 Nr. 13 BetrVG geregelt.

Definition

Ob Gruppenarbeit im Betrieb eingeführt wird, entscheidet der Arbeitgeber allein im Rahmen seiner unternehmerischen Verantwortung. Hat er sich dafür entschieden, muss er den Betriebsrat zwingend in die Planung einbeziehen — dieser kann dann aktiv mitbestimmen, wie die Gruppenarbeit gestaltet wird.

Es handelt sich um ein echtes Mitbestimmungsrecht: Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht, kann die Einigungsstelle angerufen werden. Ihr Spruch ersetzt dann die fehlende Einigung.

Ziel dieses Mitbestimmungsrechts ist es, einerseits die Selbstständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer zu fördern (vgl. § 75 Abs. 2 BetrVG), andererseits Arbeitnehmer vor typischen Risiken der Gruppenarbeit zu schützen, wie zum Beispiel:

  • Selbstausbeutung
  • Ausgrenzung leistungsschwächerer Gruppenmitglieder
  • Mobbing innerhalb der Gruppe
  • Gesundheitsgefahren durch verschleppte Krankheiten

Neben dem Kernrecht aus § 87 Nr. 13 BetrVG können durch die Einführung von Gruppenarbeit weitere Beteiligungsrechte des Betriebsrats berührt werden:

  • §§ 90, 111, 112 BetrVG — Veränderungen der Arbeitsorganisation
  • § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG — Arbeitszeitgestaltung
  • § 99 BetrVG — Eingruppierung
  • § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG — Entgeltsysteme und Gruppenprämien
  • § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG — Urlaubsplanung
  • §§ 96–98 BetrVG — Berufliche Bildung
  • § 92 BetrVG — Personalplanung
  • §§ 99, 102 BetrVG — Personelle Einzelmaßnahmen wie Versetzungen

Wichtig: Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bleiben auch nach Einführung der Gruppenarbeit vollständig bestehen. Eine individuelle Absprache zwischen einzelnen Gruppenmitgliedern und dem Arbeitgeber ersetzt die Einigung mit dem Betriebsrat nicht. Bei Streitigkeiten darüber, ob ein Mitbestimmungsrecht besteht, entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren.