Gruppenarbeit - Rechtsprechung

In Kürze

Bei der Einführung von Gruppenarbeit hat der Betriebsrat ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht. Ohne seine Zustimmung ist die Maßnahme rechtlich unwirksam.

Definition

Gruppenarbeit im rechtlichen Sinne liegt vor, wenn eine Arbeitsgruppe eine eigenständige Gesamtaufgabe übertragen bekommt, diese eigenverantwortlich organisiert und ein messbares Ergebnis – etwa ein vollständiges Produkt oder eine vollständige Dienstleistung – erbringt. Auch Projekt-, Steuerungs- und Entwicklungsgruppen fallen darunter.

Ob Gruppenarbeit überhaupt eingeführt wird, entscheidet der Arbeitgeber allein im Rahmen seiner unternehmerischen Freiheit. Hat er sich dafür entschieden, muss er den Betriebsrat zwingend in die Planung einbeziehen. Die Gruppenarbeit darf erst nach einer Einigung mit dem Betriebsrat starten – andernfalls ist die Maßnahme unwirksam und muss rückabgewickelt werden.

Die Zuweisung eines Arbeitnehmers zur Gruppenarbeit kann eine Versetzung im Sinne von § 95 BetrVG darstellen. Lässt der Arbeitsvertrag diese Änderung nicht zu, ist eine mitbestimmungspflichtige Änderungskündigung nach § 99 BetrVG erforderlich.

Bestand Gruppenarbeit bereits vor einer Gesetzesänderung, muss der Arbeitgeber unverzüglich eine Betriebsvereinbarung nach aktueller Rechtslage abschließen. Eine stillschweigende Duldung durch den Betriebsrat genügt nicht.

Kommt keine Einigung zustande, kann die Einigungsstelle angerufen werden. Bei grundsätzlichem Streit über das Mitbestimmungsrecht entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren; auch eine einstweilige Verfügung ist möglich.

Haftung: Entsteht im Rahmen der Gruppenarbeit ein Schaden, haften alle Gruppenmitglieder gemeinsam als Gesamtschuldner. Ein einzelnes Mitglied kann sich nur entlasten, wenn es nachweist, dass es am Schaden nicht mitgewirkt hat oder kein Verschulden trifft. Es empfiehlt sich daher, die Haftung in der Betriebsvereinbarung zu regeln.

Leistungsdaten und Datenschutz: Werden Leistungsdaten auf Gruppenebene ausgewertet, greift das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wenn sich daraus Leistungsdruck auf einzelne Mitglieder ergibt – etwa bei leistungsabhängiger Vergütung.

Schulungsanspruch: Der Betriebsrat hat nach § 37 BetrVG einen Anspruch auf Schulungen zum Thema Gruppenarbeit, einschließlich verwandter Themen wie Konfliktlösung oder Mobbing im Betrieb.