In Kürze
Menschen mit Hörbehinderung oder stark eingeschränkter Sprachfähigkeit haben das Recht, bei Arztbesuchen, Behandlungen und Verwaltungsverfahren einen Gebärdensprachdolmetscher zu nutzen. Die Kosten trägt in der Regel die Kranken- oder Pflegekasse.
Definition
Ein Gebärdensprachdolmetscher unterstützt gehörlose oder stark sprachbehinderte Menschen dabei, sich in der Deutschen Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden Gebärden zu verständigen. Alternativ können auch andere Kommunikationshilfen eingesetzt werden, etwa Schriftdolmetscher, Oraldolmetscher oder Kommunikationsassistenten.
Wer hat Anspruch? Anspruchsberechtigt sind Menschen mit Hörbehinderung (z. B. Gehörlose) sowie Personen mit starker Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit, etwa durch autistische Störungen oder ein Schädelhirntrauma. Nicht berechtigt sind Personen mit rein kognitiven Beeinträchtigungen wie Gedächtnis- oder Denkstörungen.
Wann wird ein Dolmetscher gestellt? Der Anspruch besteht, wenn ohne Gebärdensprache die Wahrnehmung sozialer Rechte nicht oder nicht vollständig möglich ist. Typische Situationen sind ärztliche Untersuchungen und Behandlungen, die Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln, Zahnersatz, Pflegeleistungen sowie Verwaltungsverfahren bei der Kranken- oder Pflegekasse. Auf rein schriftliche Verständigung darf der Betroffene grundsätzlich nicht verwiesen werden.
Wer ist zuständig? Zuständig ist die Kranken- oder Pflegekasse, bei der das berechtigte Mitglied versichert ist. Der Dolmetscher kann auch für Angelegenheiten eines hör- oder sprachbehinderten Familienversicherten oder eines Kindes unter 15 Jahren in Anspruch genommen werden.
Was wird erstattet? Wenn keine regionalen Vergütungsvereinbarungen bestehen, gelten die gesetzlichen Sätze nach der Kommunikationshilfenverordnung (KHV) und dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Dazu gehören:
- Honorar: Ab dem 1. Juni 2025 je angefangene Stunde 93,00 EUR (einschließlich Reise- und Wartezeiten); Nacht- und Feiertagszuschlag 20 %
- Fahrkostenersatz: Öffentliche Verkehrsmittel bis zur 1. Klasse der Bahn; eigenes Fahrzeug 0,42 EUR je Kilometer; Taxi/Mietwagen maximal 0,42 EUR je Kilometer
- Umsatzsteuer: Wird auf die Vergütung erstattet, sofern der Dolmetscher umsatzsteuerpflichtig ist
Kosten für einen Fremdsprachendolmetscher oder eine ausländische Gebärdensprache werden nicht erstattet. Steht ein Familienangehöriger oder eine nahestehende Person zur Verfügung, wird in der Praxis meist auf einen externen Dolmetscher verzichtet.
Erlernen der Gebärdensprache: Die Kosten für Kurse zum Erlernen der Gebärdensprache übernehmen gesetzliche Krankenkassen nicht. Entsprechende Ansprüche können gegenüber den Trägern der Jugendhilfe oder der Sozialhilfe (Eingliederungshilfe) geltend gemacht werden.
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen sind:
- § 2 SGB I (soziale Rechte)
- § 12 Abs. 1 SGB V (wirtschaftliche Krankenbehandlung)
- § 32 SGB V (Heilmittel)
- § 36 SGB I (Handlungsfähigkeit Minderjähriger)
- § 5 KHV (Kommunikationshilfenverordnung, Vergütungsstaffelung)
- §§ 5 und 9 JVEG (Honorar und Fahrkostenersatz)