Gründungszuschuss

Der Gründungszuschuss unterstützt arbeitslose Menschen finanziell, wenn sie eine hauptberufliche Selbstständigkeit aufnehmen. Er sichert den Lebensunterhalt in der Anfangsphase und wird in zwei Phasen von der Agentur für Arbeit gewährt.

In Kürze

Der Gründungszuschuss unterstützt arbeitslose Menschen finanziell, wenn sie eine hauptberufliche Selbstständigkeit aufnehmen. Er sichert den Lebensunterhalt in der Anfangsphase und wird in zwei Phasen von der Agentur für Arbeit gewährt.

Definition

Der Gründungszuschuss ist ein arbeitsmarktpolitisches Förderinstrument, das die Beendigung von Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit unterstützt. Die gesetzliche Grundlage findet sich in §§ 93, 94 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).

Die Förderung sichert den Lebensunterhalt in der Anfangsphase der Selbstständigkeit und trägt zur sozialen Absicherung bei. Sie wird zusätzlich zu den Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit gezahlt.

Es handelt sich um eine Ermessensleistung der Agentur für Arbeit — ein automatischer Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht nicht. Abzugrenzen ist der Gründungszuschuss von Förderleistungen für Bezieher von Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Voraussetzungen

Damit der Gründungszuschuss gewährt wird, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Restanspruch auf Arbeitslosengeld: Bei Aufnahme der Selbstständigkeit müssen noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen.
  • Hauptberufliche Selbstständigkeit: Die Tätigkeit muss mindestens 15 Stunden pro Woche umfassen und zur Beendigung der Arbeitslosigkeit führen.
  • Tragfähigkeitsbescheinigung: Eine fachkundige Stelle — etwa eine Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder ein Steuerberater — muss schriftlich bestätigen, dass das Gründungsvorhaben gut vorbereitet ist und voraussichtlich erfolgreich sein wird.
  • Persönliche und fachliche Eignung: Der Gründer muss seine Eignung nachweisen, zum Beispiel durch Berufserfahrung oder Qualifikationsnachweise.
  • Altersgrenze: Das 67. Lebensjahr darf noch nicht vollendet sein (§ 93 Abs. 5 SGB III).
  • Wartezeit: Eine frühere Förderung einer Selbstständigkeit muss mindestens 24 Monate zurückliegen (§ 93 Abs. 4 SGB III).
  • Kein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs: Bei laufenden Sperrzeiten oder dem Bezug bestimmter anderer Sozialleistungen wird kein Gründungszuschuss gewährt (§ 93 Abs. 3 SGB III).
  • Rechtzeitiger Antrag: Der Antrag muss vor Aufnahme der Selbstständigkeit gestellt werden.

Höhe und Dauer

Erste Phase (6 Monate): Gründer erhalten das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld sowie eine monatliche Pauschale von 300 Euro zur sozialen Absicherung (§ 94 Abs. 1 SGB III).

Zweite Phase (weitere 9 Monate): Auf gesonderten Antrag kann die Förderung verlängert werden. In dieser Phase wird nur noch die monatliche Pauschale von 300 Euro gezahlt — kein Arbeitslosengeld mehr. Der Gründer muss nachweisen, dass er seiner Selbstständigkeit intensiv und hauptberuflich nachgeht (§ 94 Abs. 2 SGB III).

Da es sich in beiden Phasen um eine Ermessensleistung handelt, entscheidet die Agentur für Arbeit jeweils nach eigenem Ermessen über die Bewilligung.

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