In Kürze
Die Gläubigerversammlung ist ein Organ im Insolvenzverfahren, in dem alle Gläubiger eines zahlungsunfähigen Schuldners zusammenkommen. Sie hat Einfluss auf den Ablauf des Verfahrens – zum Beispiel bei der Wahl des Insolvenzverwalters.
Definition
Wird über das Vermögen eines Unternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet, können die Gläubiger – also alle, denen der Schuldner Geld schuldet – ihre Interessen gemeinsam vertreten. Das geschieht unter anderem über die Gläubigerversammlung.
Eng damit verbunden ist der Gläubigerausschuss, der die Gläubigerversammlung unterstützt und das Insolvenzgericht sowie den Insolvenzverwalter begleitet und überwacht. Einen solchen Ausschuss muss das Gericht einsetzen, wenn das betroffene Unternehmen mindestens zwei der folgenden drei Merkmale erfüllt:
- Bilanzsumme: mindestens 4.840.000 Euro
- Umsatzerlöse: mindestens 9.680.000 Euro in den zwölf Monaten vor dem Stichtag
- Mitarbeiterzahl: im Jahresdurchschnitt mindestens 50 Arbeitnehmer
Bereits vor der offiziellen Eröffnung des Verfahrens kann ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt werden. Dieser soll laut § 22a InsO bei der Auswahl des Insolvenzverwalters mitwirken. Hat das Gericht diese Beteiligung ausnahmsweise übergangen, kann der vorläufige Gläubigerausschuss in seiner ersten Sitzung einstimmig eine andere Person als Insolvenzverwalter wählen.
Kein vorläufiger Gläubigerausschuss wird in der Regel eingesetzt, wenn der Geschäftsbetrieb des Schuldners bereits eingestellt wurde (§ 22a Abs. 2 InsO).