Gleichbehandlung

In Kürze

Gleichbehandlung beschreibt den arbeitsrechtlichen Grundsatz einheitlicher Behandlung vergleichbarer Arbeitnehmer. Er begrenzt willkürliche Differenzierungen bei betriebsbezogenen Entscheidungen des Arbeitgebers.

Definition

Gleichbehandlung ist ein arbeitsrechtliches Instrument zur gleichförmigen Behandlung vergleichbarer Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber. Es verpflichtet, sachlich Gleiches bei betriebsbezogenen Maßnahmen einheitlich zu behandeln.

Das Instrument greift, wenn für eine Vergleichsgruppe eine generelle Regelung festgelegt ist und einzelne Gruppenmitglieder abweichend behandelt werden. Vergleichbarkeit besteht bei wesentlichen Gemeinsamkeiten von Tätigkeit, Status oder Regelungsbezug.

Rechtsgrundlagen der Gleichbehandlung sind insbesondere:

  • Art. 3 Grundgesetz (GG)
  • § 75 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Das Grundgesetz wirkt mittelbar auf das Arbeitsrecht ein, während das BetrVG die betriebliche Anwendung absichert.

Gleichbehandlung begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Leistungen ohne eine zuvor geschaffene einheitliche Regelung.

Abzugrenzen ist die Gleichbehandlung vom besonderen Diskriminierungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, das bestimmte Benachteiligungsmerkmale absolut untersagt.

In der Praxis steuert Gleichbehandlung vor allem freiwillige Leistungen, Vergünstigungen und sonstige kollektive Entscheidungen des Arbeitgebers.