In Kürze
Ein Gläubiger ist jede Person oder Organisation, die von einer anderen Person (dem Schuldner) eine Leistung verlangen kann. Die rechtliche Grundlage dafür ist das Schuldverhältnis nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Definition
Das Wort Gläubiger stammt aus dem Italienischen (credere = glauben) und beschreibt jemanden, der darauf vertraut, dass ein anderer seine Verpflichtung erfüllt. Im Rechnungswesen wird der Gläubiger auch als Kreditor bezeichnet.
Nach § 241 BGB ist Gläubiger, wer von einem Schuldner eine Leistung fordern kann. Diese Leistung kann in einer Geldzahlung, einer Sachlieferung oder einer anderen vertraglichen Pflicht bestehen. Mehrere Personen können gemeinsam als Gesamtgläubiger auftreten.
Eine Forderung kann der Gläubiger grundsätzlich an eine dritte Person abtreten (sogenannte Abtretung oder Zession). Der Abtretende heißt dann Zedent, der Übernehmende Zessionar. Geregelt ist dies in § 413 BGB.
Unter dem Begriff Gläubigerschutz werden alle Rechtsvorschriften zusammengefasst, die dem Gläubiger helfen, seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner durchzusetzen.
Nicht nur Schuldner können in Verzug geraten — auch ein Gläubiger kann in Gläubigerverzug geraten (§§ 294 ff. BGB). Das passiert, wenn er eine vertragsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt. Folgen für den Schuldner sind unter anderem:
- Haftungserleichterung: Der Schuldner haftet nur noch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Wegfall des Zinsanspruchs: Der Gläubiger verliert seinen Anspruch auf Zinsen ab dem Tag des Verzugs.
- Hinterlegungsrecht: Der Schuldner kann einen Geldbetrag schuldbefreiend hinterlegen.
- Schadensersatz: Für Mehraufwendungen kann der Schuldner Ersatz vom Gläubiger verlangen.
In der Praxis gibt es verschiedene Konstellationen: Bei einem Kaufvertrag sind Käufer und Verkäufer gleichzeitig Gläubiger und Schuldner — jeder schuldet dem anderen etwas. Bei einem Kredit ist die Bank Gläubigerin des Kreditnehmers. Im Insolvenzverfahren machen Gläubiger ihre Ansprüche gemeinsam über eine Gläubigerversammlung geltend, die als oberstes Entscheidungsgremium fungiert.