In Kürze
Glaubhaftmachung bedeutet, dass eine Tatsache nicht vollständig bewiesen, aber überwiegend wahrscheinlich gemacht werden muss. In der Rentenversicherung ist sie wichtig, wenn Beitragszeiten nicht mehr vollständig nachgewiesen werden können.
Definition
Wer Rentenansprüche geltend macht, muss bestimmte Zeiten und Beiträge nachweisen. Fehlen die nötigen Unterlagen, kann man diese Tatsachen auch glaubhaft machen — also zeigen, dass etwas sehr wahrscheinlich stimmt, auch wenn ein lückenloser Beweis fehlt.
Als Mittel der Glaubhaftmachung kommen viele Unterlagen in Frage, zum Beispiel:
- Arbeitszeugnisse und Lohn- oder Gehaltsbescheinigungen
- Mitgliedsbescheinigungen der Krankenkasse
- Ausbildungs- oder Lehrverträge
- Schulzeugnisse oder Entlassungszeugnisse
- Arbeitslosengeldbescheide
Sind solche Unterlagen nicht vorhanden, kann der Rentenversicherungsträger auch Zeugenaussagen oder eidesstattliche Versicherungen zulassen. Zeugen müssen die Angaben aus eigener Kenntnis machen können; Aussagen von Kindern sind in der Regel nicht verwertbar.
Für die Anerkennung von Beitragszeiten reicht es nicht aus, nur das Beschäftigungsverhältnis glaubhaft zu machen. Es muss auch die tatsächliche Beitragszahlung durch den Arbeitgeber glaubhaft gemacht werden. Beiträge gelten außerdem als gezahlt, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass ihm der Arbeitnehmeranteil vom Lohn abgezogen wurde.
Für Versicherungszeiten vor dem 1. Januar 1950 ist eine Glaubhaftmachung nur unter besonderen Voraussetzungen möglich — etwa wenn Versicherungskarten durch Kriegseinwirkung vernichtet wurden oder sich in nicht mehr erreichbaren Archiven befanden.
Für Zeiten im Beitrittsgebiet (neue Bundesländer) vom 8. Mai 1945 bis 31. Dezember 1991 gilt: Sind keine Beitragsnachweise mehr vorhanden, kann der Versicherte glaubhaft machen, dass er beitragspflichtiges Entgelt erzielt und darauf Beiträge gezahlt hat. Diese Zeiträume werden dann als Beitragszeiten anerkannt.
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen sind:
- § 203 Abs. 1 SGB VI – Beiträge gelten als gezahlt bei erfolgreicher Glaubhaftmachung
- § 286 Abs. 5 SGB VI – Regelung für Zeiten vor dem 1. Januar 1973
- § 286a Abs. 1 SGB VI – Herstellung von Versicherungsunterlagen