Gläubiger

Ein Gläubiger ist jede Person oder Organisation, die von einer anderen Person (dem Schuldner) eine Leistung verlangen kann. Die rechtliche Grundlage bildet das Schuldverhältnis nach § 241 BGB.

In Kürze

Ein Gläubiger ist jede Person oder Organisation, die von einer anderen Person (dem Schuldner) eine Leistung verlangen kann. Die rechtliche Grundlage bildet das Schuldverhältnis nach § 241 BGB.

Definition

Das Wort Gläubiger geht auf das italienische credere (= glauben) zurück und beschreibt jemanden, der darauf vertraut, dass ein anderer seine Verpflichtung erfüllt. Im Rechnungswesen wird der Gläubiger auch als Kreditor bezeichnet.

Nach § 241 Absatz 1 BGB ist Gläubiger, wer aus einem Schuldverhältnis eine Leistung fordern kann. Diese Leistung kann in einer Geldzahlung, einer Sachlieferung oder einer anderen vertraglichen Pflicht bestehen. Mehrere Personen können gemeinsam als Gesamtgläubiger auftreten.

Gläubigerstellung setzt voraus, dass eine Forderung rechtlich wirksam zugeordnet und durchsetzbar ist. Ohne zugrunde liegendes Schuldverhältnis besteht kein Anspruch. Der Gläubiger ist vom Schuldner abzugrenzen, der zur Erbringung der geschuldeten Leistung verpflichtet ist.

Eine Forderung kann der Gläubiger grundsätzlich an eine dritte Person abtreten (Abtretung oder Zession, geregelt in § 413 BGB). Der Abtretende heißt dabei Zedent, der Übernehmende Zessionar.

Unter Gläubigerschutz werden alle Rechtsvorschriften zusammengefasst, die dem Gläubiger helfen, seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner durchzusetzen.

Nicht nur Schuldner, auch ein Gläubiger kann in Gläubigerverzug geraten (§§ 294 ff. BGB). Das passiert, wenn er eine vertragsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt. Folgen für den Schuldner sind:

  • Haftungserleichterung: Der Schuldner haftet nur noch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  • Wegfall des Zinsanspruchs: Der Gläubiger verliert seinen Anspruch auf Zinsen ab dem Tag des Verzugs.
  • Hinterlegungsrecht: Der Schuldner kann einen Geldbetrag schuldbefreiend hinterlegen.
  • Schadensersatz: Für Mehraufwendungen kann der Schuldner Ersatz vom Gläubiger verlangen.

In der Praxis kommen verschiedene Konstellationen vor: Bei einem Kaufvertrag sind Käufer und Verkäufer gleichzeitig Gläubiger und Schuldner — jeder schuldet dem anderen etwas. Bei einem Kredit ist die Bank Gläubigerin des Kreditnehmers. Im Insolvenzverfahren machen Gläubiger ihre Ansprüche gemeinsam über eine Gläubigerversammlung geltend. Im Arbeitsrecht hat die Gläubigerstellung besondere Bedeutung bei der Durchsetzung arbeitsvertraglicher Vergütungs- und Nebenansprüche.

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