Geringfügige Beschäftigung - Insolvenzgeldumlage

In Kürze

Die Insolvenzgeldumlage ist ein monatlicher Beitrag, den Arbeitgeber zahlen müssen – auch bei geringfügig Beschäftigten. Sie sichert die Finanzierung des Insolvenzgeldes für Arbeitnehmer, wenn ein Arbeitgeber zahlungsunfähig wird.

Definition

Das Insolvenzgeld wird aus einer Umlage finanziert, die alle Arbeitgeber monatlich entrichten. Der Umlagesatz beträgt im Jahr 2025 0,15 % des umlagepflichtigen Arbeitsentgelts. Die Umlage wird gemeinsam mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen und an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet.

Bei geringfügig entlohnten und kurzfristigen Beschäftigungen richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV – also dem Entgelt, das auch für Rentenversicherungsbeiträge herangezogen würde, wenn Rentenversicherungspflicht bestünde. Schwankt das Entgelt und übersteigt es die Geringfügigkeitsgrenze (2025: 556 Euro, voraussichtlich 2026: 603 Euro), wird auch der übersteigende Betrag berücksichtigt. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 Euro gilt hier nicht.

Übt ein Arbeitnehmer gleichzeitig eine geringfügige und eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus und wird dabei die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung überschritten, erfolgt keine anteilige Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen für die Umlageberechnung.

Für geringfügig Beschäftigte übernimmt die Minijob-Zentrale den Einzug der Insolvenzgeldumlage. Im Beitragsnachweisdatensatz ist der Betrag unter dem Beitragsgruppenschlüssel 0050 anzugeben.