Gefährdungsbeurteilung - Arbeitsmittel

In Kürze

Bevor Arbeitnehmer ein Arbeitsmittel benutzen, muss der Arbeitgeber prüfen, welche Gefahren davon ausgehen — und geeignete Schutzmaßnahmen festlegen. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob das Arbeitsmittel eine CE-Kennzeichnung trägt.

Definition

Eine Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel ist die systematische Prüfung aller Risiken, die beim Einsatz von Werkzeugen, Maschinen oder sonstigen Arbeitsmitteln entstehen können. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, diese Beurteilung durchzuführen — am besten schon vor der Anschaffung des Arbeitsmittels.

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen sind:

  • § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) — allgemeine Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung
  • § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) — spezifische Pflichten bei Arbeitsmitteln
  • §§ 14, 16 BetrSichV — Vorgaben zu Prüfungen und Prüffristen

In die Beurteilung müssen alle Gefährdungen einfließen, die vom Arbeitsmittel selbst, von der Arbeitsumgebung und von den Gegenständen ausgehen, an denen mit dem Arbeitsmittel gearbeitet wird. Dabei sind auch ergonomische Aspekte, körperliche und psychische Belastungen sowie mögliche Betriebsstörungen zu berücksichtigen.

Die Beurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Fehlt dem Arbeitgeber die nötige Fachkenntnis, muss er sich fachkundig beraten lassen.

Der Arbeitgeber muss die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig überprüfen und unverzüglich aktualisieren, wenn sich Arbeitsbedingungen oder Arbeitsmittel sicherheitsrelevant verändern, neue Erkenntnisse — etwa aus Unfällen oder der arbeitsmedizinischen Vorsorge — vorliegen oder festgelegte Schutzmaßnahmen sich als unwirksam erweisen.

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung muss schriftlich oder elektronisch dokumentiert werden — und zwar vor der ersten Nutzung des Arbeitsmittels. Die Dokumentation muss mindestens die festgestellten Gefährdungen, die geplanten Schutzmaßnahmen, Art und Fristen erforderlicher Prüfungen sowie das Ergebnis der Wirksamkeitsprüfung enthalten.