Gefährdungsbeurteilung - Allgemeines

In Kürze

Die Gefährdungsbeurteilung ist eine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers. Er muss ermitteln, welche Gefahren am Arbeitsplatz bestehen und welche Schutzmaßnahmen notwendig sind.

Definition

Nach § 5 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) muss jeder Arbeitgeber die Gefährdungen beurteilen, die mit der Arbeit seiner Beschäftigten verbunden sind. Ziel ist es, die richtigen Arbeitsschutzmaßnahmen zu erkennen und umzusetzen.

Eine Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere erforderlich:

  • Bei der erstmaligen Beurteilung bestehender Arbeitsplätze
  • Bei Änderungen im Betrieb, z. B. neue Arbeitsabläufe oder Arbeitszeiten
  • Bei der Anschaffung neuer Maschinen oder Geräte
  • Nach Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten oder anderen Erkrankungen
  • Bei besonderen Situationen einzelner Beschäftigter, z. B. Schwangerschaft oder Schwerbehinderung

Mögliche Gefährdungsfaktoren sind laut § 5 Abs. 3 ArbSchG vielfältig. Dazu zählen die Gestaltung des Arbeitsplatzes, physikalische, chemische oder biologische Einwirkungen, der Einsatz von Arbeitsmitteln und Maschinen, die Organisation von Arbeitsabläufen, unzureichende Qualifikation der Beschäftigten sowie psychische Belastungen bei der Arbeit.

Sind die Arbeitsbedingungen an mehreren Arbeitsplätzen gleichartig, reicht es aus, nur einen davon zu beurteilen (§ 5 Abs. 2 ArbSchG). Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form oder Methode vor — der Arbeitgeber kann selbst entscheiden, welche Personen und Hilfsmittel er einsetzt. Eine professionelle Durchführung sollte dabei sichergestellt sein.

Der Betriebsrat hat bei der Gefährdungsbeurteilung ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Er kann insbesondere bei der Festlegung der Regeln mitwirken, nach denen die Beurteilung durchgeführt wird.

Der Arbeitgeber ist außerdem verpflichtet, die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Aus den Unterlagen müssen die festgestellten Gefährdungen, die geplanten Schutzmaßnahmen und deren Überprüfung hervorgehen (§ 6 Abs. 1 ArbSchG). Auf Grundlage der Beurteilung muss er zudem für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge sorgen.