Gewerkschaft - Rechtsschutz

In Kürze

Gewerkschaftlicher Rechtsschutz bedeutet, dass Gewerkschaftsmitglieder kostenlose Rechtsberatung und Rechtsvertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten erhalten. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

Definition

Gewerkschaften dürfen ihre Mitglieder rechtlich beraten und vor Gericht vertreten. Diese Tätigkeit ist durch § 7 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erlaubt, soweit sie zum satzungsmäßigen Aufgabenbereich der Gewerkschaft gehört und gegenüber anderen Aufgaben nicht übergeordnete Bedeutung hat.

Die Rechtsberatung und -vertretung erfolgt in der Regel durch speziell ausgebildete Rechtssekretäre, die auf Arbeits- und Sozialrecht spezialisiert sind. Für Mitglieder ist dieser Service grundsätzlich kostenlos.

Welche Gerichte Gewerkschaftsvertreter aufsuchen dürfen, ist gesetzlich geregelt:

  • § 11 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) – erlaubt die Prozessvertretung durch Gewerkschaftsvertreter vor dem Arbeitsgericht
  • § 11 Abs. 4 ArbGG – vor dem Landes- und Bundesarbeitsgericht ist grundsätzlich ein Rechtsanwalt erforderlich; Gewerkschaftsvertreter können unter bestimmten Voraussetzungen vor dem Landesarbeitsgericht auftreten
  • § 73 Abs. 1, § 166 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) – Gewerkschaftsmitglieder und -angestellte können Mitglieder auch vor Sozialgerichten und dem Bundessozialgericht vertreten, wenn sie dazu bevollmächtigt sind

Der Leistungsumfang umfasst typischerweise Beratung und Vertretung in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten (erste und zweite Instanz) sowie in sozialrechtlichen Auseinandersetzungen mit Renten-, Kranken- und Unfallversicherungsträgern bis zur dritten Instanz.

Wichtig zu wissen: Macht eine Gewerkschaft bei der Rechtsberatung Fehler – etwa indem sie ein Mitglied nicht auf wichtige Ansprüche oder drohende Fristen hinweist – kann das zu Schadensersatzansprüchen des Mitglieds führen. Die Gewerkschaft trägt als Bevollmächtigte eine ähnliche Sorgfaltspflicht wie ein Rechtsanwalt.