Geringfügige Beschäftigung - Steuerrecht

In Kürze

Bei geringfügiger Beschäftigung (Minijob) kann die Lohnsteuer pauschal oder nach individuellen Merkmalen erhoben werden. Der Arbeitgeber trägt die Pauschsteuer in der Regel allein.

Definition

Für Minijobs im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (und für Privathaushalte nach § 8a SGB IV) gibt es steuerrechtlich drei Möglichkeiten der Lohnsteuererhebung.

Einheitliche Pauschsteuer (2 %): Zahlt der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge für den Minijobber, kann er die Lohnsteuer pauschal mit 2 % des Arbeitsentgelts abführen (§ 40a Abs. 2 EStG). In diesem Satz sind Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bereits enthalten. Die Einkommensteuer des Arbeitnehmers ist damit vollständig abgegolten — er muss diesen Lohn nicht mehr in seiner Steuererklärung angeben. Die Pauschsteuer trägt der Arbeitgeber allein.

Pauschale Lohnsteuer (20 %): Muss der Arbeitgeber keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen, kann er stattdessen 20 % des Arbeitsentgelts pauschal versteuern (§ 40a Abs. 2a EStG). Kirchensteuer kommt je nach Bundesland noch hinzu.

Individuelle Besteuerung: Wählt der Arbeitgeber keine Pauschalierung, richtet sich die Lohnsteuer nach der persönlichen Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers. Bei den Steuerklassen I bis IV fällt für einen typischen Minijob-Verdienst meist keine Lohnsteuer an; bei Steuerklasse V oder VI kann Lohnsteuer anfallen.

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen: Bestimmte Einnahmen zählen nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt und bleiben bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze außen vor:

  • § 3 Nr. 26 EStG – Übungsleiterpauschale: Bis zu 3.000 € im Jahr steuerfrei für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für die Pflege von Menschen.
  • § 3 Nr. 26a EStG – Ehrenamtspauschale: Bis zu 840 € im Jahr steuerfrei für ehrenamtliche Tätigkeiten.

Beide Freibeträge können gleichzeitig genutzt werden, wenn in einer Beschäftigung unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Hat der Arbeitnehmer die Freibeträge bereits anderweitig in Anspruch genommen, muss er dies dem Arbeitgeber mitteilen.