Geringfügige Beschäftigung - Rentenversicherungspflicht

In Kürze

Wer seit dem 1. Januar 2013 einen Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigung) aufnimmt, ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Auf Antrag kann man sich von dieser Pflicht befreien lassen.

Definition

Geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die nach dem 31. Dezember 2012 begonnen wurden, unterliegen der Rentenversicherungspflicht. Das bedeutet: Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein, und der Arbeitnehmer erwirbt vollwertige Rentenanwartschaften.

Wer das nicht möchte, kann sich schriftlich beim Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Die Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 1b SGB VI. Die Befreiung gilt ab dem Beginn des Kalendermonats, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingegangen ist — frühestens jedoch ab dem ersten Beschäftigungstag.

Damit die Befreiung rückwirkend ab Beschäftigungsbeginn gilt, muss der Arbeitgeber die Befreiung innerhalb von sechs Wochen (42 Kalendertagen) nach Eingang des Antrags an die zuständige Einzugsstelle melden. Geschieht das später, beginnt die Befreiung erst im Folgemonat nach Eingang der Meldung.

Die Befreiung gilt für die gesamte Dauer der Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. Sie endet automatisch, wenn das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig 556,00 EUR übersteigt oder die Beschäftigung aufgegeben wird. Bei einem neuen Arbeitgeber muss ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden — auch wenn die neue Beschäftigung nahtlos folgt.

Wer mehrere Minijobs gleichzeitig ausübt, kann die Befreiung nur einheitlich beantragen. Ein Antrag bei einem Arbeitgeber wirkt automatisch für alle weiteren geringfügigen Beschäftigungen, solange das Gesamtentgelt die Grenze von 556,00 EUR nicht übersteigt.

Besondere Regeln gelten für Altersrentner und Versorgungsbezieher: Wer eine Vollrente wegen Alters bezieht und die Regelaltersgrenze überschritten hat, ist nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI kraft Gesetzes rentenversicherungsfrei. Eine Befreiung ist dann nicht mehr nötig — und auch nicht möglich. Seit dem 1. Januar 2017 können diese Personen jedoch freiwillig auf die Versicherungsfreiheit verzichten und so weiterhin Beiträge einzahlen. Dieser Verzicht gilt nur für die Zukunft und ist an die jeweilige Beschäftigung gebunden.

  • § 6 Abs. 1b SGB VI — Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag
  • § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI — Rentenversicherungsfreiheit für Bezieher einer Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze
  • § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI — Rentenversicherungsfreiheit für Versorgungsbezieher (z. B. Beamtenpensionäre)
  • § 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI — Möglichkeit des Verzichts auf Rentenversicherungsfreiheit
  • § 230 Abs. 9 Satz 2 SGB VI — Übergangsregelung zum Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit