In Kürze
Arbeitgeber müssen jeden Arbeitsplatz vorsorglich auf Risiken für schwangere und stillende Frauen prüfen — unabhängig davon, ob gerade eine Schwangerschaft bekannt ist. Diese Pflicht ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt.
Definition
Die mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung verpflichtet Arbeitgeber, für jede Tätigkeit im Betrieb zu prüfen, welche Gefährdungen für eine schwangere oder stillende Frau und ihr Kind bestehen könnten. Grundlage ist § 10 MuSchG in Verbindung mit § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
Die Beurteilung muss anlassunabhängig erfolgen — also nicht erst dann, wenn eine Mitarbeiterin ihre Schwangerschaft mitteilt. Der Arbeitgeber bewertet dabei Art, Ausmaß und Dauer möglicher Gefährdungen und legt fest, ob Schutzmaßnahmen nötig sind.
Sobald eine Frau ihre Schwangerschaft oder das Stillen mitteilt, muss der Arbeitgeber unverzüglich die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen und ihr ein Gespräch über Anpassungen der Arbeitsbedingungen anbieten. Außerdem darf er sie nur Tätigkeiten ausüben lassen, für die die nötigen Schutzmaßnahmen bereits getroffen wurden.
Werden unverantwortbare Gefährdungen festgestellt, schreibt § 13 MuSchG eine klare Rangfolge vor:
- 1. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen — der Arbeitsplatz wird so angepasst, dass die Gefährdung entfällt.
- 2. Arbeitsplatzwechsel — die Frau wird an einen geeigneten, zumutbaren anderen Arbeitsplatz versetzt.
- 3. Nichtbeschäftigung — ist weder Umgestaltung noch Wechsel möglich, darf die Frau nicht weiter beschäftigt werden.
Das MuSchG enthält zudem in § 11 MuSchG (für Schwangere) und § 12 MuSchG (für Stillende) einen Katalog von Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen, die grundsätzlich unzulässig sind. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung müssen nach § 14 MuSchG dokumentiert werden. Darüber hinaus bestehen nach § 27 MuSchG Mitteilungs- und Nachweispflichten gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde.