Geschäftsordnung des Betriebsrats

In Kürze

Die Geschäftsordnung des Betriebsrats ist ein internes Regelwerk, das die Arbeitsweise und das Verfahren des Gremiums festlegt. Sie ist in § 36 BetrVG geregelt und gilt nur für die laufende Amtszeit des Betriebsrats.

Definition

Der Betriebsrat kann sich nach § 36 BetrVG eine Geschäftsordnung geben, die schriftlich niederzulegen und vom Betriebsratsvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Sie regelt, wie das Gremium intern arbeitet — also zum Beispiel wie Sitzungen einberufen werden, wie abgestimmt wird und wer welche Aufgaben übernimmt.

Die Geschäftsordnung muss mit der absoluten Mehrheit der Betriebsratsmitglieder beschlossen werden. Sie kann jederzeit mit einfacher Stimmenmehrheit geändert oder aufgehoben werden. Nach jeder Betriebsratswahl muss das neu gewählte Gremium eine eigene Geschäftsordnung beschließen — die alte gilt nicht automatisch weiter.

Typische Inhalte einer Geschäftsordnung sind:

  • Zuständigkeiten des Vorsitzenden und seiner Stellvertretung
  • Bildung von Ausschüssen und Arbeitsgruppen
  • Fristen für die Einberufung von Sitzungen
  • Regeln für geheime oder namentliche Abstimmungen
  • Verschwiegenheitspflichten der Mitglieder
  • Meldepflicht bei Verhinderung eines Mitglieds
  • Regelungen zu digitalen Sitzungen (Video- oder Telefonkonferenz)

Die Geschäftsordnung bindet ausschließlich die Mitglieder des Betriebsrats. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich keinen Anspruch, sie einzusehen. Allerdings sollte er über Regelungen informiert werden, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber betreffen — etwa Sitzungszeiten oder die Frage, wer den Betriebsrat nach außen vertritt.

Digitale Sitzungen: Seit der dauerhaften Änderung des § 30 Abs. 2 BetrVG darf der Betriebsrat Sitzungen auch per Video- oder Telefonkonferenz abhalten. Voraussetzung ist, dass die Bedingungen dafür in der Geschäftsordnung schriftlich festgelegt sind. Präsenzsitzungen haben dabei gesetzlich Vorrang — dieser Vorrang muss in der Geschäftsordnung ausdrücklich gesichert werden. Mindestens ein Viertel der Betriebsratsmitglieder kann der Durchführung einer virtuellen Sitzung widersprechen; dieses Recht kann durch die Geschäftsordnung nicht eingeschränkt werden.

Folgen von Verstößen: Regelmäßige Verstöße einzelner Mitglieder gegen die Geschäftsordnung können als Pflichtverletzung nach § 23 BetrVG gewertet werden. Beschlüsse, die unter Missachtung der Geschäftsordnung gefasst wurden, können unter Umständen unwirksam sein. Streitigkeiten rund um die Geschäftsordnung werden von den Arbeitsgerichten im Beschlussverfahren entschieden.

Die Regelung des § 36 BetrVG gilt entsprechend auch für den Gesamtbetriebsrat (§ 51 Abs. 1 BetrVG), den Konzernbetriebsrat (§ 59 Abs. 1 BetrVG) sowie die Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 65 Abs. 1 BetrVG).