Gesundheitsfonds

In Kürze

Der Gesundheitsfonds ist die zentrale Einnahmeverwaltung der gesetzlichen Krankenversicherung. Er sammelt Beiträge von Mitgliedern, Arbeitgebern und dem Staat und verteilt das Geld an die Krankenkassen.

Definition

Der Gesundheitsfonds wurde zum 1. Januar 2009 eingeführt. Seitdem legt der Gesetzgeber den Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung einheitlich fest — nicht mehr jede Krankenkasse für sich. Seit 2015 beträgt der gesetzliche Beitragssatz 14,6 %.

Reichen die Einnahmen einer Krankenkasse nicht aus, darf sie einen Zusatzbeitrag erheben. Seit 2019 teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber diesen Zusatzbeitrag je zur Hälfte — die sogenannte paritätische Beitragszahlung gilt damit auch für den Zusatzbeitrag. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wurde zum 1. Januar 2025 auf 2,5 % angehoben. Wird der Zusatzbeitrag einer Kasse erhöht, haben Mitglieder ein außerordentliches Kündigungsrecht.

Die Einnahmen des Fonds werden nicht gleichmäßig verteilt. Jede Krankenkasse erhält je Versicherten einen Grundbetrag, der durch Zu- und Abschläge angepasst wird. Dabei spielen Alter, Geschlecht und Erkrankungen der Versicherten eine Rolle. Dieses Verfahren heißt morbiditätsorientierter Risikostrukturausgleich (RSA). Dabei werden 80 besonders schwere und kostenintensive Krankheiten berücksichtigt.

Verwaltet wird der Gesundheitsfonds vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Der Beitragseinzug selbst liegt weiterhin bei den einzelnen Krankenkassen, die die Beiträge taggleich an den Fonds abführen müssen.

Wichtige gesetzliche Grundlagen:

  • §§ 271 ff. SGB V – Gesundheitsfonds und Beitragssatz
  • §§ 266 ff. SGB V – Risikostrukturausgleich
  • § 242 SGB V – Zusatzbeitrag und Kündigungsrecht