In Kürze
Bei der Planung und Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und der Arbeitsumgebung hat der Betriebsrat gesetzlich verankerte Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte. Diese greifen bereits im Planungsstadium, damit keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden.
Definition
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gibt dem Betriebsrat im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz zwei wichtige Rechte: ein Unterrichtungs- und Beratungsrecht (§ 90 BetrVG) sowie ein korrigierendes Mitbestimmungsrecht (§ 91 BetrVG). Ziel ist es, Grundrechte der Arbeitnehmer — wie Menschenwürde, persönliche Entfaltung und körperliche Unversehrtheit — im Betrieb zu schützen.
Beratungsrecht nach § 90 BetrVG: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend informieren und mit ihm beraten, wenn er Maßnahmen in folgenden Bereichen plant:
- § 90 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG – Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten von Betriebs- und Verwaltungsräumen (z. B. Hallen, Kantinen, Sozialräume)
- § 90 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG – Technische Anlagen wie Maschinen, EDV-Anlagen, Klimaanlagen oder Fahrstühle
- § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG – Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, z. B. Schichtarbeit, Einzel- oder Gruppenarbeit
- § 90 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG – Gestaltung des einzelnen Arbeitsplatzes
Die Information muss so früh erfolgen, dass der Betriebsrat noch Einfluss auf die Entscheidung nehmen kann. Der Arbeitgeber muss alle notwendigen Unterlagen unaufgefordert vorlegen. Informiert er zu spät, unvollständig oder unwahr, begeht er eine Ordnungswidrigkeit nach § 121 BetrVG, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Mitbestimmungsrecht nach § 91 BetrVG: Hat der Arbeitgeber eine Maßnahme bereits durchgeführt und verstößt diese gegen gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse über menschengerechte Arbeit — und belastet sie Arbeitnehmer in besonderer Weise körperlich oder psychisch — kann der Betriebsrat angemessene Abhilfemaßnahmen verlangen. Dabei gilt eine Abstufung:
- Abwendung der Belastung (z. B. Schallschutz, langsameres Fließband)
- Milderung der Belastung (z. B. Schutzausrüstung, zusätzliche Pausen)
- Ausgleich der Belastung (z. B. Arbeitszeitverkürzung, Freizeitausgleich, Sonderurlaub)
Eine vollständige Rückgängigmachung der Maßnahme kann der Betriebsrat nicht verlangen. Ein rein finanzieller Ausgleich ist ebenfalls nicht vorgesehen, da dies dem Schutzzweck des Gesetzes widersprechen würde. Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht, entscheidet die Einigungsstelle.