Gesellschafter - AG

In Kürze

Gesellschafter einer Aktiengesellschaft (AG) sind die Aktionäre. Sie sind am Grundkapital beteiligt, haften aber nicht persönlich für Schulden der Gesellschaft. Für die Sozialversicherung gelten je nach Rolle in der AG unterschiedliche Regeln.

Definition

Eine Aktiengesellschaft (AG) ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ihre Gesellschafter heißen Aktionäre und sind durch Aktien am Grundkapital beteiligt. Für Verbindlichkeiten der AG haftet ausschließlich das Gesellschaftsvermögen — nicht die einzelnen Aktionäre.

Die AG hat drei Organe: die Hauptversammlung (alle Aktionäre, §§ 118 ff. AktG), den Aufsichtsrat (§§ 95 ff. AktG) und den Vorstand (§§ 76 ff. AktG).

Aufsichtsrat und einfache Aktionäre haben keinen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft und können daher grundsätzlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein. Ausnahme: Wer mindestens 50 % der Aktien oder eine sogenannte Sperrminorität hält, hat maßgeblichen Einfluss — ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist dann ausgeschlossen.

Vorstandsmitglieder einer AG gelten grundsätzlich als Arbeitnehmer, unterliegen aber besonderen Regeln in der Sozialversicherung:

  • Krankenversicherung (§ 6 Abs. 1 SGB V): Wegen der meist hohen Bezüge besteht in der Regel Versicherungsfreiheit. Die AG zahlt dann einen Beitragszuschuss (§ 257 SGB V).
  • Pflegeversicherung (§ 20 SGB XI): Sie folgt der Krankenversicherung. Besteht eine gesetzliche Krankenversicherung, gilt auch Pflegeversicherungspflicht. Auch hier kann ein Beitragszuschuss der AG anfallen (§ 61 SGB XI).
  • Rentenversicherung (§ 1 Satz 4 SGB VI): Vorstandsmitglieder einer AG sind nicht rentenversicherungspflichtig — und zwar nur für ihre Tätigkeit bei der AG, deren Vorstand sie angehören. Konzernunternehmen gelten dabei als ein Unternehmen (§ 18 AktG). Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2004.
  • Arbeitslosenversicherung (§ 27 SGB III): Vorstandsmitglieder sind versicherungsfrei — ebenfalls nur für die Beschäftigung bei der eigenen AG bzw. dem Konzern.

Diese Regelungen gelten auch für stellvertretende Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften sowie für Vorstandsmitglieder eines Großen Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VvaG).

Neben der deutschen AG gibt es die Societas Europaea (SE), also die Europäische Aktiengesellschaft. Sie ist eine eigenständige Gesellschaftsform nach EU-Recht und wird in Deutschland wie eine AG behandelt, soweit die europäischen Regelungen mit dem deutschen Aktiengesetz übereinstimmen. Für die Sozialversicherung gilt: Organmitglieder einer SE, die dem deutschen Recht unterliegen, werden grundsätzlich nach denselben Grundsätzen beurteilt wie bei einer deutschen AG — mit Besonderheiten beim sogenannten monistischen Aufbau, bei dem Leitung und Aufsicht in einem einzigen Organ vereint sind.