Gesellschafter - GmbH

In Kürze

Ein GmbH-Gesellschafter ist an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligt und haftet grundsätzlich nur mit seinem eingezahlten Kapital. Arbeitet er aktiv in der GmbH mit, kann er unter bestimmten Voraussetzungen sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein.

Definition

Eine GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ihre Gesellschafter beteiligen sich mit Stammeinlagen am Stammkapital. Für Schulden der GmbH haftet ausschließlich das Gesellschaftsvermögen – nicht das Privatvermögen der Gesellschafter (§ 13 GmbHG).

Die GmbH hat drei mögliche Organe: den Geschäftsführer (§ 6 GmbHG), der die Gesellschaft nach außen vertritt, die Gesellschafterversammlung (§ 48 GmbHG), in der Beschlüsse gefasst werden, sowie einen optionalen Aufsichtsrat (§ 52 GmbHG).

Sozialversicherung: Arbeitet ein Gesellschafter in der GmbH mit, hängt seine Sozialversicherungspflicht davon ab, ob er als abhängig Beschäftigter oder als Selbstständiger gilt (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Entscheidend ist vor allem, ob er maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Wer mindestens 50 Prozent des Stammkapitals hält oder eine Sperrminorität besitzt, kann Beschlüsse verhindern – ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis scheidet dann in der Regel aus.

Geschäftsführender Gesellschafter: Ist ein Gesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer, wird zusätzlich geprüft, ob er persönlich von der GmbH abhängig ist. Indizien für Selbstständigkeit sind zum Beispiel freie Arbeitsgestaltung, Entscheidungskompetenzen in Personalfragen und die Beteiligung am unternehmerischen Risiko. Selbstständige Geschäftsführer können unter bestimmten Voraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sein (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI).

Fremdgeschäftsführer: Ein Geschäftsführer, der nicht gleichzeitig Gesellschafter ist, gilt in der Regel als abhängig beschäftigt und ist damit sozialversicherungspflichtig. Er untersteht der Kontrolle durch die Gesellschafter (§ 46 Nr. 6 GmbHG) und nimmt funktionsgerecht am Arbeitsprozess teil.

Gründungsphase: Vor der Eintragung ins Handelsregister existiert die GmbH noch nicht vollständig (§ 11 GmbHG). In dieser sogenannten Vor-GmbH-Phase haften die handelnden Gesellschafter anteilig und unbegrenzt für entstandene Verbindlichkeiten. Wegen dieses erheblichen Unternehmerrisikos scheidet eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in dieser Phase in der Regel aus.