In Kürze
Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet Arbeitgeber zur einheitlichen Behandlung vergleichbarer Arbeitnehmer. Er begrenzt willkürliche Differenzierungen bei kollektiven betrieblichen Entscheidungen.
Definition
Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein arbeitsrechtliches Instrument, das die einheitliche Behandlung vergleichbarer Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber sicherstellt. Er erfasst betriebsbezogene Maßnahmen mit generalisierendem Charakter, die mehrere Arbeitsverhältnisse gleichzeitig betreffen.
Der Grundsatz greift, wenn eine abstrakte Regelung festgelegt ist und hiervon ohne sachlichen Grund abgewichen wird. Voraussetzung ist eine Vergleichsgruppe mit wesentlichen Gemeinsamkeiten hinsichtlich Tätigkeit, Status oder Regelungsgegenstand.
Rechtsgrundlagen können insbesondere sein:
- Art. 3 Grundgesetz (GG)
- § 75 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Das GG wirkt hierbei mittelbar, während das BetrVG den Arbeitgeber zur gleichmäßigen Behandlung im Betrieb verpflichtet.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz begründet keinen Anspruch auf Leistungen, die nicht Bestandteil einer einheitlichen Regelung sind.
Abzugrenzen ist der Gleichbehandlungsgrundsatz vom besonderen Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, das personenbezogene Diskriminierungsmerkmale erfasst.
In der Praxis steuert der Gleichbehandlungsgrundsatz insbesondere freiwillige Leistungen, Entgeltregelungen und sonstige kollektive Arbeitgeberentscheidungen.