Gleichberechtigung

In Kürze

Gleichberechtigung beschreibt den arbeitsrechtlich relevanten Grundsatz gleicher Rechte ohne geschlechtsbezogene Benachteiligung. Er wirkt verbindlich auf Beschäftigungsbedingungen und Entgeltstrukturen.

Definition

Gleichberechtigung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff, der die rechtliche Gleichstellung von Personen unabhängig vom Geschlecht festlegt. Sie verpflichtet zur gleichen rechtlichen Behandlung bei Begründung, Durchführung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Gleichberechtigung liegt vor, wenn gleiche oder gleichwertige Arbeit ohne geschlechtsbezogene Differenzierung geregelt ist. Voraussetzung ist eine vergleichbare Tätigkeit oder Stellung innerhalb derselben betrieblichen oder rechtlichen Ordnung.

Rechtsgrundlagen sind insbesondere:

  • Art. 3 Grundgesetz (GG)
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das GG normiert die verfassungsrechtliche Gleichstellung, während das AGG unmittelbare Pflichten für Arbeitgeber begründet.

Gleichberechtigung begründet keinen Anspruch auf identische Behandlung bei objektiv unterschiedlichen Tätigkeiten. Sie ist vom allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz abzugrenzen, der nicht an personenbezogene Merkmale anknüpft.

In der Praxis ist Gleichberechtigung insbesondere für Entgeltgleichheit, Aufstiegschancen und Auswahlentscheidungen relevant.