Gleichgestellte

In Kürze

Gleichgestellte bezeichnet Arbeitnehmer mit anerkanntem besonderem Schutz trotz fehlender Schwerbehinderteneigenschaft. Der Status erweitert den Kündigungsschutz im bestehenden Arbeitsverhältnis.

Definition

Gleichgestellte ist ein arbeitsrechtlicher Begriff, der Arbeitnehmern mit einem bestimmten Behinderungsgrad einen besonderen Schutzstatus zuordnet. Der Status betrifft Personen mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 30 und weniger als 50.

Gleichgestellte liegen vor, wenn ohne den besonderen Status der Erhalt oder Zugang eines geeigneten Arbeitsplatzes gefährdet ist. Die Feststellung setzt einen Antrag voraus und erfolgt durch Entscheidung der Agentur für Arbeit.

Rechtsgrundlagen sind insbesondere:

  • § 2 Absatz 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
  • § 151 SGB IX

SGB IX ordnet für Gleichgestellte wesentliche Schutzvorschriften schwerbehinderter Menschen entsprechend an. Gleichgestellte begründen keinen Anspruch auf Zusatzurlaub oder sonstige Nachteilsausgleiche außerhalb des gesetzlichen Schutzbereichs.

Abzugrenzen sind Gleichgestellte von:

  • schwerbehinderten Menschen, da kein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt ist

In der Praxis entfaltet Gleichgestellte vor allem Bedeutung beim besonderen Kündigungsschutz und bei zustimmungsbedürftigen Beendigungen.