Gerichts- und Rechtsanwaltskosten

In Kürze

Entstehen dem Betriebsrat Kosten, wenn er seine Rechte vor Gericht durchsetzt oder verteidigt, muss der Arbeitgeber diese Kosten tragen. Die Grundlage dafür ist § 40 Abs. 1 BetrVG.

Definition

Das Gesetz unterscheidet zwei Arten von Kosten: die allgemeinen Rechtsverfolgungskosten und die Kosten für einen Rechtsanwalt.

Die allgemeinen Gerichtskosten übernimmt der Arbeitgeber, wenn der Rechtsstreit erforderlich war oder der Betriebsrat ihn bei vernünftiger Einschätzung für erforderlich halten durfte. Das ist der Fall, solange die Rechtsverfolgung nicht von vornherein aussichtslos erscheint.

Ob ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden darf, hängt davon ab, ob der Betriebsrat dies bei sorgfältiger Abwägung aller Umstände für notwendig halten konnte. Bei komplizierteren arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren oder Verfahren vor der Einigungsstelle ist anwaltlicher Beistand in der Regel anerkannt.

Wichtig: Bevor der Betriebsrat einen Anwalt beauftragt, muss er darüber einen ordentlichen Beschluss fassen. Nur dann kann der Arbeitgeber zur Kostenübernahme verpflichtet werden.