In Kürze
Gruppenarbeit liegt vor, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam eine übertragene Aufgabe eigenverantwortlich erledigen. Im Betriebsverfassungsgesetz ist sie in § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG geregelt und gibt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht.
Definition
Damit Gruppenarbeit im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes vorliegt, müssen vier Merkmale gleichzeitig erfüllt sein:
- Betrieblicher Arbeitsablauf: Die Arbeit findet im Rahmen des normalen Betriebsgeschehens statt.
- Gruppe von Arbeitnehmern: Mehrere Beschäftigte arbeiten zusammen.
- Übertragene Gesamtaufgabe: Der Gruppe wird eine gemeinsame Aufgabe zugewiesen.
- Eigenverantwortliche Erledigung: Die Gruppe organisiert die notwendigen Arbeitsschritte selbstständig und autonom.
Gemeint sind damit sogenannte teilautonome Arbeitsgruppen. Diese Gruppen arbeiten meist ohne direkte Führungskraft und gestalten ihre Arbeitsprozesse — zum Beispiel Schichtpläne oder die Aufteilung von Aufgaben — eigenständig, oft durch gemeinsame Abstimmung.
Ein typisches Ergebnis solcher Gruppenarbeit ist ein messbares, eigenständiges Arbeitsergebnis, etwa ein vollständiges Produkt oder eine abgeschlossene Dienstleistung. Die Gruppe muss dabei nicht zwingend auch für das gesamte Endergebnis des Arbeitsprozesses verantwortlich sein.
Nach außen kommuniziert die Gruppe häufig über einen gewählten Gruppensprecher, der die Interessen und Ergebnisse der Gruppe vertritt.