Gesamtbetriebsrat - Zuständigkeit

In Kürze

Der Gesamtbetriebsrat ist kein übergeordnetes Organ, sondern nur für Angelegenheiten zuständig, die mehrere Betriebe oder das gesamte Unternehmen betreffen und nicht von den einzelnen Betriebsräten vor Ort geregelt werden können.

Definition

In Unternehmen mit mehreren Betrieben gibt es neben den örtlichen Betriebsräten einen Gesamtbetriebsrat (GBR). Die Aufgaben werden grundsätzlich von den einzelnen Betriebsräten in eigener Zuständigkeit wahrgenommen. Der Gesamtbetriebsrat tritt nur dann an ihre Stelle, wenn eine einheitliche Regelung für mehrere Betriebe zwingend erforderlich ist — bloße Zweckmäßigkeit oder der Wunsch des Arbeitgebers nach einem einheitlichen Verhandlungspartner reichen nicht aus.

Die gesetzliche Grundlage bildet § 50 BetrVG. Danach ist der Gesamtbetriebsrat originär zuständig, wenn eine Angelegenheit das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betrifft und sich eine einheitliche Regelung geradezu aufdrängt. Seine Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Betriebe, in denen kein Betriebsrat besteht.

Darüber hinaus können örtliche Betriebsräte den Gesamtbetriebsrat mit einem Mehrheitsbeschluss beauftragen, eine bestimmte Angelegenheit für sie zu behandeln (§ 50 Abs. 2 BetrVG). Die Beauftragung muss schriftlich erfolgen und dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Ganze Sachbereiche dürfen dabei nicht übertragen werden — nur konkrete Einzelangelegenheiten. Der Gesamtbetriebsrat ist außerdem nicht verpflichtet, einen solchen Auftrag anzunehmen.

Zu den gesetzlich festgelegten Aufgaben des Gesamtbetriebsrats gehören unter anderem:

  • Bestellung eines Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat (§ 16 Abs. 3 BetrVG)
  • Mitwirkung bei der Aufsichtsratswahl der Arbeitnehmervertreter nach BetrVG und Mitbestimmungsgesetz
  • Rechte beim Wirtschaftsausschuss (§§ 107, 108, 109 BetrVG)
  • Einberufung der Betriebsräteversammlung mindestens einmal jährlich (§ 53 BetrVG)

Streitigkeiten über die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats werden von den Arbeitsgerichten im Beschlussverfahren entschieden. Örtlich zuständig ist das Arbeitsgericht am Sitz der Unternehmensleitung.