In Kürze
Das Gesamteinkommen ist die Summe aller Einkünfte einer Person im Sinne des Einkommensteuerrechts. Es spielt vor allem bei der Frage eine Rolle, ob Familienmitglieder beitragsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mitversichert werden können.
Definition
Der Begriff „Gesamteinkommen" ist in § 16 SGB IV gesetzlich definiert. Danach wird auf die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts abgestellt — also auf den Gewinn oder den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, je nach Einkunftsart.
Das Einkommensteuergesetz kennt sieben Einkunftsarten, die sich in zwei Gruppen aufteilen:
- Überschuss-Einkünfte (Einnahmen abzüglich Werbungskosten): Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte nach § 22 EStG
- Gewinneinkünfte: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb sowie aus selbstständiger Arbeit
Wichtig: Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens dürfen keine Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder steuerliche Freibeträge (z. B. Altersentlastungsbetrag, Kinderfreibetrag) abgezogen werden. Es zählt allein die Summe der Einkünfte — nicht das zu versteuernde Einkommen.
Für die beitragsfreie Familienversicherung gilt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (Krankenversicherung) und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB XI (Pflegeversicherung): Das Gesamteinkommen des mitversicherten Familienmitglieds darf im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht überschreiten. Wird diese Grenze regelmäßig überschritten, entfällt die beitragsfreie Mitversicherung.
Bei Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit gilt ein gesetzlicher Pauschbetrag — der sogenannte Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Dieser beträgt seit dem 1. Januar 2023 1.230 Euro jährlich und wirkt sich damit auch auf die Höhe des ermittelten Gesamteinkommens aus.