Gesamteinkommen

In Kürze

Das Gesamteinkommen ist die Summe aller Einkünfte einer Person im Sinne des Einkommensteuerrechts. Es spielt vor allem bei der Frage eine Rolle, ob Familienmitglieder beitragsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mitversichert werden können.

Definition

Der Begriff „Gesamteinkommen" ist in § 16 SGB IV gesetzlich definiert. Danach wird auf die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts abgestellt — also auf den Gewinn oder den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, je nach Einkunftsart.

Das Einkommensteuergesetz kennt sieben Einkunftsarten, die sich in zwei Gruppen aufteilen:

  • Überschuss-Einkünfte (Einnahmen abzüglich Werbungskosten): Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte nach § 22 EStG
  • Gewinneinkünfte: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb sowie aus selbstständiger Arbeit

Wichtig: Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens dürfen keine Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder steuerliche Freibeträge (z. B. Altersentlastungsbetrag, Kinderfreibetrag) abgezogen werden. Es zählt allein die Summe der Einkünfte — nicht das zu versteuernde Einkommen.

Für die beitragsfreie Familienversicherung gilt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (Krankenversicherung) und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB XI (Pflegeversicherung): Das Gesamteinkommen des mitversicherten Familienmitglieds darf im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht überschreiten. Wird diese Grenze regelmäßig überschritten, entfällt die beitragsfreie Mitversicherung.

Bei Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit gilt ein gesetzlicher Pauschbetrag — der sogenannte Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Dieser beträgt seit dem 1. Januar 2023 1.230 Euro jährlich und wirkt sich damit auch auf die Höhe des ermittelten Gesamteinkommens aus.