In Kürze
Eine Gewerkschaft ist eine Vereinigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die deren Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen wahrt und fördert. Ihre Gründung ist durch das Grundgesetz geschützt.
Definition
Das Recht, Gewerkschaften zu bilden, ergibt sich aus Art. 9 Abs. 3 GG. Danach darf sich jedermann — unabhängig vom Beruf — zusammenschließen, um Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern. Dieses Recht nennt man auch Koalitionsfreiheit.
Gewerkschaften sind in der Regel nicht rechtsfähige Vereine. Das bedeutet: Sie sind meist nicht im Vereinsregister eingetragen. Ihre innere Struktur richtet sich nach der jeweiligen Satzung. Rechtlich gelten für sie die Vorschriften über nicht rechtsfähige Vereine gemäß § 54 BGB in Verbindung mit den Gesellschaftsregeln der §§ 705 bis 740 BGB.
Damit eine Vereinigung als echte Gewerkschaft gilt, muss sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen: Sie muss frei gebildet, unabhängig und gegnerfrei sein, auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein und in der Lage sein, durch Druck auf den Tarifpartner einen Tarifabschluss zu erreichen. Diese Fähigkeit wird auch als Mächtigkeit oder Durchsetzungsfähigkeit bezeichnet.
Gewerkschaften sind demokratisch aufgebaut. Es gibt auf allen Ebenen Mitglieder- und Delegiertenversammlungen. Typisch ist eine Gliederung von der Bundesebene über Landes- und Regionalbezirke bis hin zur örtlichen Vertretung.
Die Aufgaben von Gewerkschaften sind vielfältig:
- Abschluss von Tarifverträgen zur Regelung von Löhnen und Arbeitsbedingungen
- Führen von Arbeitskämpfen zur Durchsetzung tariflicher Forderungen
- Einfluss auf Sozialpolitik und Gesetzgebung auf nationaler und europäischer Ebene
- Rechtsschutz für Mitglieder in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten
- Unterstützung und Schulung von Betriebsräten
- Benennung ehrenamtlicher Richter in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit
- Mitwirkung in Selbstverwaltungsgremien, etwa bei der Bundesagentur für Arbeit
- Betrieb von Bildungseinrichtungen zur Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Gewerkschaftsmitglieder: Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 AGG darf niemand wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals — etwa Herkunft, Geschlecht oder Religion — bei der Mitgliedschaft oder Mitwirkung in einer Gewerkschaft benachteiligt werden. Gewerkschaften dürfen zudem grobe Verstöße des Arbeitgebers gegen das AGG nach § 17 Abs. 2 AGG verfolgen. In Ausnahmefällen kann sogar ein Anspruch auf Aufnahme in eine Gewerkschaft bestehen, wenn die Ablehnung gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstößt (§ 18 Abs. 2 AGG).