Gewerkschaft - Vertrauensleute

In Kürze

Gewerkschaftliche Vertrauensleute sind Arbeitnehmer im Betrieb, die von ihrer Gewerkschaft eingesetzt oder von Kollegen gewählt werden, um die Gewerkschaft vor Ort zu vertreten. Sie sind keine Betriebsräte und haben deshalb auch nicht deren gesetzlichen Schutz.

Definition

Gewerkschaftliche Vertrauensleute bilden das Bindeglied zwischen der Gewerkschaft und ihren Mitgliedern im Betrieb. Sie nehmen die Interessen der Gewerkschaftsmitglieder wahr, informieren die Gewerkschaft über Probleme und Wünsche der Belegschaft, vermitteln Tarifverträge und gewerkschaftliche Tarifpolitik, unterstützen die Arbeit des Betriebsrats und werben neue Mitglieder.

Die rechtliche Grundlage für ihr Tätigwerden ergibt sich aus Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG), der die Koalitionsfreiheit schützt. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) erwähnt gewerkschaftliche Vertrauensleute nicht ausdrücklich — sie sind eine gewerkschaftliche, keine betriebsverfassungsrechtliche Einrichtung.

Wichtige Unterschiede zum Betriebsrat:

  • Kein besonderer Kündigungsschutz: Betriebsratsmitglieder genießen nach § 15 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einen strengen Kündigungsschutz. Vertrauensleute haben diesen Schutz nicht — es sei denn, sie sind gleichzeitig Mitglied eines Betriebsverfassungsorgans.
  • Kein Entgeltschutz bei Freistellung: Betriebsräte dürfen nach § 37 Abs. 2 BetrVG ohne Lohnabzug für ihre Tätigkeit freigestellt werden. Eine vergleichbare Regelung fehlt für Vertrauensleute.
  • Benachteiligungsverbot gilt trotzdem: Nach § 75 Abs. 1 BetrVG müssen Arbeitgeber und Betriebsrat dafür sorgen, dass niemand wegen seiner gewerkschaftlichen Betätigung benachteiligt wird. Das schützt auch Vertrauensleute.

Durch Tarifvertrag können die Rechte gewerkschaftlicher Vertrauensleute erweitert werden. Nach § 3 Abs. 1 BetrVG sind tarifliche Regelungen zu Themen wie Arbeitsbefreiung, Entgeltfortzahlung, Fortbildung, Kündigungsschutz, Versetzungsschutz und Wahlverfahren grundsätzlich zulässig. Ein vollständiger Ersatz des Betriebsrats durch Vertrauensleute ist jedoch nicht erlaubt.