In Kürze
Gewerkschaften dürfen im Betrieb Mitglieder werben – dieses Recht ist durch das Grundgesetz geschützt. Es gilt aber nicht schrankenlos: Die Interessen des Arbeitgebers müssen dabei berücksichtigt werden.
Definition
Die Mitgliederwerbung im Betrieb ist Teil der sogenannten Koalitionsfreiheit, die in Art. 9 Abs. 3 GG verankert ist. Danach haben Gewerkschaften das Recht, Arbeitnehmer dort anzusprechen, wo sie als solche erreichbar sind – also auch am Arbeitsplatz.
Gewerkschaften dürfen dabei selbst entscheiden, welche Personen sie mit der Werbung beauftragen. Das gilt auch für sogenannte betriebsfremde Beauftragte, also Personen, die nicht im Betrieb beschäftigt sind.
Dem Zutrittsrecht der Gewerkschaft steht das Haus- und Eigentumsrecht des Arbeitgebers gegenüber, das ebenfalls verfassungsrechtlich geschützt ist (Art. 2 Abs. 1, 13 und 14 GG). Beide Seiten müssen in ein angemessenes Gleichgewicht gebracht werden.
Ob ein Zutritt zu Werbezwecken zulässig ist, hängt stets vom Einzelfall ab. Dabei spielen unter anderem folgende Punkte eine Rolle:
- Häufigkeit und Dauer der geplanten Besuche
- Zeitpunkt der Besuche (z. B. während oder außerhalb der Arbeitszeit)
- Anzahl der Beauftragten im Verhältnis zur Belegschaft
- Störung des Betriebsablaufs oder des Betriebsfriedens
- Sicherheits- und Geheimhaltungsinteressen des Arbeitgebers
- Ort der beabsichtigten Werbung im Betrieb
Das Zutrittsrecht nach § 2 Abs. 2 BetrVG gilt zunächst nur für Aufgaben, die im Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich geregelt sind – etwa die Teilnahme an Betriebsratssitzungen oder die Einreichung von Wahlvorschlägen. Die Mitgliederwerbung gehört nicht dazu, wird aber durch Art. 9 Abs. 3 GG eigenständig geschützt.
Bestimmte Werbeformen sind nicht vom verfassungsrechtlichen Kernbereich geschützt: So kann der Arbeitgeber beispielsweise untersagen, Gewerkschaftsschriften über das betriebsinterne Postverteilungssystem zu verteilen oder Werbematerial während der Arbeitszeit der Empfänger auszuteilen. Dagegen gehört das Werben mit Plakaten, die auf satzungsgemäße Leistungen der Gewerkschaft hinweisen, zum geschützten Kernbereich.
Wichtig: Der Betriebsrat als Gremium darf keine Mitgliederwerbung für eine Gewerkschaft betreiben. Das ist mit seiner neutralen Rolle als Interessenvertretung aller Beschäftigten nicht vereinbar.
In der Regel sollte der Arbeitgeber vorab über den Zeitpunkt des Besuchs und die Person des Beauftragten informiert werden. Bei kirchlichen Arbeitgebern kann das kirchliche Selbstbestimmungsrecht unter bestimmten Umständen das Zutrittsrecht der Gewerkschaft einschränken – diese Frage wird in der Rechtsprechung jedoch unterschiedlich bewertet.